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| Eigenen Artikel verfassen InsolvenzBegriff der Insolvenz Ein Schuldner ist insolvent, wenn seine Gläubiger aus seinem Vermögen nicht mehr befriedigt werden können. Man unterscheidet materielle Insolvenz und formelle Insolvenz. Materielle Insolvenz liegt vor, wenn der Schuldner zahlungsunfähig i.S.d. § 17 InsO (Insolvenzordnung) oder überschuldet i.S.d. § 19 InsO. Formelle Insolvenz liegt vor bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht. Begriff der Insolvenzmasse Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird das gesamte beim Schuldner befindliche Vermögen beschlagnahmt. Man spricht von der sog. „Ist - Masse“. Zur Insolvenzmasse zählt gem. § 35 I grds. das gesamte Vermögen des Schuldners. Zu beachten ist allerdings, dass gem. § 36 I S. 1 das unpfändbare Vermögen nicht zur Insolvenzmasse gehört und deshalb aussortiert wird. Auch Gegenstände, an denen ein Aussonderungsrecht besteht gehören nicht zur Insolvenzmasse. Was schließlich übrig bleibt ist die sog. „Soll – Masse“. Beteiligte am Insolvenzverfahren Beteiligt am Insolvenzverfahren ist zunächst der Insolvenzverwalter. Er ist sozusagen der Manager des Insolvenzverfahrens. Auf ihn geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 80 I InsO die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen über. Er ist ein Organ der Rechtspflege und handelt im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen den Insolvenzschuldner. Er wird urch Insolvenzgericht bei Verfahrenseröffnung ernannt, vgl. § 27 I insO. Die persönlichen Voraussetzungen, die der Insolvenzverwalter mitbringen muss, sind in § 56 InsO geregelt. Wichtige ist insbesondere die Unabhängigkeit von Gläubigern und Schuldner. Beteiligt sind weiterhin die sog. Insolvenzgläubiger. Dies sind gem. § 38 InsO die persönlichen Gläubiger, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Bei ihnen gilt der Grundsatz der gleichrangigen Befriedigung. Vom Insolvenzgläubiger zu unterscheiden sind die sog. Massegläubiger. Dies sind Gläubiger von Schulden, die anlässlich oder während des Insolvenzverfahrens entstanden sind (z.B. Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters, Gerichtskosten etc.). Die Massegläubiger werden gem. § 53 InsO im Rang vor den Insolvenzgläubigern befriedigt. Eröffnungsgründe bei einer Insolvenz Der Insolvenzantrag ist gem. § 16 InsO begründet, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Als Insolvenzgrund ist zunächst die Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO zu nennen. Gem. § 17 II InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Gegenüberzustellen sind demnach verfügbare Zahlungsmittel und fällige Zahlungspflichten. Abzustellen ist bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung nicht etwa auf den Zeitpunkt der Antragstellung, da sich die wirtschaftliche Lage nach Antragstellung noch verändern kann. Nicht ausreichend für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die sog. Zahlungsstockung, d.h. wenn der Schuldner binnen drei Wochen wieder für Liquidität sorgen kann. Auch eine geringe Liquiditätslücke reicht nicht aus. Wann nur eine geringe Liquiditätslücke vorliegt hat der Gesetzgeber allerdings offengelassen. Es aber anerkannt, dass die Lücke nicht mehr gering ist, wenn mehr als 10% der Schulden nicht gedeckt sind. Gem. § 17 II S. 2 InsO wird die Zahlungsunfähigkeit vermutet wenn die Zahlungen eingestellt werden. Diese Vermutungsregel erspart den oft schwierigen Nachweis der Zahlungsunfähigkeit. Stellt der Schuldner den Eröffnungsantrag reicht gem. § 18 InsO sogar die drohende Zahlungsunfähigkeit aus. Sie liegt gem. § 18 II InsO vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Ziel dieses Insolvenzgrundes ist es, den Schuldner dazu zu bewegen einen Insolvenzantrag möglichst früh zu stellen. Das angeschlagene Unternehmen soll nicht noch weiter heruntergewirtschaftet werden, damit schließlich eine größere Masse erhalten bleibt. Bei juristischen Personen genügt alternativ zu den genannten Insolvenzgründen auch die Überschuldung nach § 19 InsO. Überschuldung liegt nach § 19 II InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei juristischen Personen werden die Insolvenzgründe also erweitert. Der Grund dafür sind die Haftungsbeschränkungen der Kapitalgesellschaften. Aufgrund ihrer beschränkten Haftung haben sie eine andere Motivation Engpässen durch eine zusätzliche Kreditaufnahme entgegenzuwirken. Aussonderung in der Insolvenz Ein Aussonderungsrecht hat gem. § 47 S. 1 InsO derjenige, der aufgrund eines persönlichen oder dinglichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Wenn ein Gegenstand trotz des Bestehens eines Aussonderungsrechts vor oder während des Insolvenzverfahrens widerrechtlich veräußert worden ist, kann der Aussonderungsberechtigte gem. § 48 InsO die Abtretung des Rechts auf Gegenleistung verlangen. Man spricht insoweit von Ersatzaussonderung. Absonderung in der Insolvenz Aus den §§ 49-51 InsO ergeben sich sog. Absonderungsrechte. Der Inhaber eines Absonderungsrechts kann die vorrangige Befriedigung aus einem bestimmten Gegenstand verlangen. Dass heißt, im Unterschied zum Aussonderungsberechtigten hat der Absonderungsberechtigte kein Anspruch auf den Gegenstand selbst. Während das Aussonderungsrecht in der Einzelzwangsvollstreckung seine Parallele in der Drittwiderspruchsklage findet, entspricht das Absonderungsrecht der Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO. Insolvenzanfechtung Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Insolvenzmasse durch das absolute Verfügungsverbot nach §§ 81, 91 InsO gesichert. Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Gläubigerinteresse durch die Möglichkeit der der Insolvenzanfechtung geschützt. Die Insolvenzanfechtung ist in den §§ 129-147 InsO geregelt. Ein Anfechtungsrecht setzt gem. § 129 InsO voraus, dass der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Rechtshandlung vorgenommen hat, die die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Dazu muss noch ein Anfechtungsgrund treten. Die Anfechtungsgründe sind in den §§ 130 ff InsO geregelt. Anfechtungsberechtigter ist der Insolvenzverwalter. Insolvenzplan Gläubiger und Schuldner können von den stark formalisierten Vorgaben der Insolvenzordnung abweichen und die Befriedigung der Gläubiger in einem sog. Insolvenzplan regeln. Das Gesetz gibt dann in den §§ 217 ff InsO lediglich einen Rahmen für dieses Verfahren vor. Nach einer gerichtlichen Vorprüfung müssen die Gläubiger den Insolvenzplan mehrheitlich billigen. Die Rechtsbeziehungen zwischen Gläubigern und Schuldner werden dann nach diesem Plan abgewickelt.
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| insolvenz, insolvenzrecht |
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