| Themen/Artikel-Optionen | Thema durchsuchen | |||||||||
|
| Zum Artikel | Diskussion | Bearbeiten | Versionen |
| Eigenen Artikel verfassen ImmissionsschutzImmissionen im Sinne sind nach der Definition des § 3 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Umwelteinwirkungen. I. Rechtsquellen des Immissionsschutzrechtes 1. Europarecht Das Immissionsschutzrecht wird zunächst bestimmt durch das Europarecht. Zahlreiche Regelungen des EGV sowie das sekundäre Gemeinschaftsrecht geben wesentliche Vorgaben für das nationale Immissionsschutzrecht. 2. Bundesgesetzliche Regelungen des Verwaltungsrechts Als Bundesgesetzliche Regelung für das Immissionsschutzrecht gibt es das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen mittlerweile 36 Rechtsverordnungen zu dessen Durchführung, die in laufender Zählung durchnummeriert sind. Zu nennen sind weiterhin das BenzinbleiG (BzBlG), welches die Begrenzung der bleiförmigen Zusätze in Otto Kraftstoffen regelt und das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglSchG). Dieses dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen. Zu beachten ist zudem das Treibhausgas-EmmissionshandelsG (TEHG). Es schafft einen Rahmen für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen und dient damit dem Schutz des weltweiten Klimas. 3. Verwaltungsvorschriften Zu den bundesgesetzlichen Regelungen kommen allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere die auf § 48 BImSchG bzw. § 16 GewO a.F. i.V.m. § 66 II BImSchG beruhenden technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Verwaltungsvorschriften haben eigentlich nur Behördeninterne Wirkung. Bei der TA Luft und TA Lärm wird jedoch über eine Bindungswirkung für die Gerichte diskutiert. Die frühere Rspr. sah die Technischen Anleitungen als antizipiertes Sachverständigengutachten an. Eine Bindungswirkung für die Gerichte sollten sie nach dieser Ansicht nicht entfalten. Sie dienten lediglich als Entscheidungshilfe. Heute wird eine Bindungswirkung der Technischen Anleitungen von der vorherrschenden Rechtsprechung anerkannt. 4. Landesgesetzliche Regelungen Da das der bundesgesetzliche Immissionsschutz eigentlich ein abgeschlossenes System ist, bleiben den Ländern nur noch Regelungsmöglichkeiten zum verhaltensbezogenen Immissionsschutz, z.B. Sperrzeitenregelungen etc. 5. Strafrechtlicher Immissionsschutz Auch das Strafgesetzbuch enthält in §§ 325 ff StGB Vorschriften, die dem Immissionsschutz dienen sollen. 6. Zivilrechtliche Regelungen Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass das Immissionsschutzrecht auch in zivilrechtliche Abwehr-, Unterlassungs-, und Schadensersatzansprüche, des BGB ein (z.B. §§ 823, 906, 1004 BGB) einstrahlt.
|
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| immission, immissionen, immissionsschutz |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios