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| Eigenen Artikel verfassen Höhe der BAföG-Leistungen (Stand Oktober 2008)Die Höhe der BAföG-Leistungen wird anhand von so genannten Bedarfssätzen ermittelt. Der individuelle Bedarf (Lebensunterhalt und Ausbildungskosten) richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen des Empfängers, seiner eventuellen Ehegatten und im Regelfall auch dem finanziellen Hintergrund der Eltern. Die ausgezahlten BAföG-Leistungen differieren je nach Art der Ausbildung. Anspruchshöhe der BAföG-Leistungen Wer eine weiterführende allgemeinbildende Schule, eine Berufsfachschule, Fach- und Fachoberschule (ohne vorherige abgeschlossene Berufsausbildung) besucht und noch bei seinen Eltern wohnt hat keinen Anspruch auf BAföG. Wer über eine eigene Wohnung verfügt, der erhält 383 € Unterstützung (Stand Oktober 2008). Bei einem mindestens zweijährigen Besuch einer Berufsfachschule oder einer Fachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss (ohne vorherige abgeschlossene Berufsausbildung) erhalten Schüler 212 € BAföG, wenn sie noch bei ihren Eltern wohnen. Bei einer eigenen Wohnung erhalten sie 383 €. Personen, die über den zweiten Bildungsweg an einer Abendhaupt-, Abendrealschule, Berufsaufbauschule oder Fachoberschulen (mit vorheriger abgeschlossene Berufsausbildung) einen Abschluss anstreben, erhalten 383 €, wenn sie noch bei ihren Eltern wohnen. Wer über eine eigene Wohnung verfügt, erhält 459 €. Auch Fachschüler mitabgeschlossener Berufsausbildung oder Besucher des Abendgymnasiums können, BAföG erhalten. Schüler mit wohnhaft bei ihren Eltern erhalten in diesem Fall 389 €. Bei eigener Wohnung beläuft sich die Unterstützungsleistungen auf 487 €. Den höchsten BAföG Zuschuss erhalten Studenten an Fachhochschulen, Akademien oder Universitäten. Studenten, die noch bei ihren Eltern wohnen, können mit 414 € BAföG rechnen. Studierende mit eigener Wohnung erhalten 512 €. OVG-Saarland zu BaföG-Zusatzleistungen bei Behinderten OVG-Saarland, Aktenzeichen 3 R 12/05, Verkündungsdatum 20.10.2006: Ein Behinderter (hier: eine hörbehinderte Aussiedlerin) kann gemäß den §§ 14 a BAföG, 6, 7 HärteV einen Anspruch darauf haben, dass die Kosten ihrer Unterbringung in dem Internat der von ihr besuchten, auf ihre Behinderung eingerichteten auswärtigen Schule während Berufsgrundschuljahres als Zusatzleistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz übernommen werden.
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