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| Eigenen Artikel verfassen HilfebedürftigkeitIst eine Person nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften (psychisch und physisch) und finanziellen Mitteln durch Arbeit, Einkommen, Vermögen oder durch Ansprüche gegen Dritte zu bestreiten, so ist diese als hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII anzusehen. Hilfebedürftigkeit betrifft auch Personen, die nicht in ausreichendem Maße für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Somit ist der Begriff nicht nur auf Arbeitslose Personen beschränkt. Auch Selbstständige, Arbeitnehmer, Ausländer mit Arbeitserlaubnis, Ewerbsgeminderte oder Umschüler können hilfebedürftig sein. Selbst Personen in einer Bedarfsgemeinschaft können hilfebedürftig sein, obwohl der Partner einer geregelten Arbeit nachgeht. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Lohn durch die Arbeit nicht ausreicht, um die ganze Bedarfsgemeinschaft zu unterhalten. Unter diesen Umständen könnte eine Hausfrau ALG-II-Leistungen erhalten, obwohl ihr Mann einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht. Auch Kinder (bis zum 25. Lebensjahr) in der Bedarfsgemeinschaft können anspruchsberechtigt sein, falls sie eine Schule besuchen oder einer Berufsausbildung Durchführung und kein Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe besteht. BSG zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit bei Erhalt von Erziehungsbeiträgen BSG, Aktenzeichen Urteil, B 7b AS 12/06 R, Verkündungsdatum 29.03.2007: Der vom Jugendamt an Pflegeeltern gezahlte Erziehungsbeitrag stellt, jedenfalls wenn in einem Haushalt nicht mehr als zwei Pflegekinder betreut werden, bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II kein zu berücksichtigendes Einkommen dar.
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| alg ii, hartz 4, hilfebedürftigkeit, sozialrecht |
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