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| Eigenen Artikel verfassen HeizkostenverordnungDie Abrechnung der Kosten für Wärme und Warmwasser, die bei der Nutzung einer Wohnung im Rahmen des Mietverhältnisses entstehen, werden im Detail durch die Heizkostenverordnung geregelt. Diese findet grundsätzlich auch auf Wohnungseigentümer-gesellschaften nach dem WEG Anwendung. Die Heizkostenverordnung gilt auch beim sozialen Wohnungsbau. Für die Heizkostenverordnung ist ohne Belang, ob es sich um frei vermieteten Wohnraum handelt oder ob der Wohnraum öffentlich gefördert ist. Durch die neue Heizkostenverordnung 2009 wurde die Wahlfreiheit des Vermieters bei dem Abrechnungsmaßstab insofern eingeschränkt, als dass nun fast immer mit 30 % Grundkosten und 70 % Verbrauchskosten abgerechnet werden muss. Sofern die Verordnung anwendbar ist, gehen ihre Bestimmungen grundsätzlich rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen (z.B. im Mietvertrag oder der Teilungserklärung bei Wohnungseigentum) vor. Da es Sinn und Zweck der Verordnung ist, durch eine verbrauchsabhängige Abrechnung das Nutzerverhalten bei der Raumheizung und beim Warmwasserverbrauch mit dem Ziel einer Energieeinsparung zu beeinflussen, finden die Bestimmungen der Heizkostenverordnung auch auf Mietverträge Anwendung, die bereits vor ihrem Inkrafttreten am 1.3.1981 abgeschlossen wurden. Erreicht werden soll außerdem, die Heiz- bzw. Wärmekosten möglichst gerecht auf alle beteiligten Nutzer umzulegen. Grundsätzlich ist die Verordnung zwingend vorgeschrieben. Nur in Ausnahmefällen, mithin aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität, können die Vertragsparteien wirksame abweichende Vereinbarungen treffen, nach denen die Anwendung der Heizkostenverordnung vertraglich ausgeschlossen wird. Zu diesen Ausnahmen gehören Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wobei eine davon vom Vermieter selbst bewohnt wird; zudem fallen Wohnungen hierunter, die über ein eigenes Heizungssystem verfügen. Sofern Einfamilienhäuser vermietet werden, die nur von einer Mietvertragspartei bewohnt werden, findet die Heizkostenverordnung keine Anwendung. Nach der Verordnung werden die Heizkosten einmal jährlich erfasst und abgelesen. Auf Grundlage einer Abrechnung, die von einem Wärmemessdienstunternehmen nach deren Beauftragung seitens des Eigentümers oder Verwalters einer Eigentumswohnanlage gestellt wird, sind dann die Betriebskostenvorauszahlungen vom Vermieter gegenüber dem Vermieter abzurechnen. Sofern die Vorauszahlung zu niedrig veranschlagt wurde, hat der Vermieter gegenüber dem Mieter ein Nachforderungsrecht. Für den Fall, dass die Vorauszahlung zu hoch erfolgt ist, hat der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Beträge.
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| heizkostenverordnung, mietrecht |
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