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Heizkostenabrechnung


Nach dem Wortlaut des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Hieraus ergibt sich auch die Pflicht des Vermieters, die vermietete Wohnung zu beheizen. Sofern eine Wohnung nicht beheizbar sein sollte, befindet sie sich nicht in einem „zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“. Aus der ab 1.1.2009 gültigen Heizkostenverordnung ergibt sich die Pflicht des Vermieters, die Kosten der Wärme und für Warmwasser jährlich abzurechnen.

Die Heizkostenabrechnung ist Teil der Betriebskostenabrechnung eines vermieteten Gebäudes oder einer Eigentümergemeinschaft. Hiervon umfasst sind die Kosten, die durch die Wärmelieferung und Warmwasserlieferung entstehen. Die Heizkostenabrechnung ist in Deutschland durch die Heizkostenverordnung gesetzlich geregelt.

Durch die Heizkostenverordnung ist jeder Betreiber einer gemeinschaftlich genutzten Heizuzungsanlage zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten verpflichtet. Diese Verpflichtung ist unabdingbar, d.h. man sich ihr nicht durch Vertrag entziehen. Eine Ausnahme gibt es nur für Gebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten, von der eine vom Eigentümer selbst bewohnt wird.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 15:10
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
heizkostenabrechnung, mietrecht



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