Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)
JuraForum.de > Wiki > Hehlerei

Themen/Artikel-Optionen Thema durchsuchen
LinkBack
LinkBack URL LinkBack URL
About LinkBacks About LinkBacks
Bookmark & Share
Digg this Thread! Digg this Thread!
Add Thread to del.icio.us Add Thread to del.icio.us
Bookmark in Technorati Bookmark in Technorati
Tweet this thread Tweet this thread
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche

Zum Artikel Diskussion Bearbeiten Versionen
Eigenen Artikel verfassen

Hehlerei


1. Objektiver Tatbestand

Die Hehlerei gemäß § 259 StGB ist ein Vermögensdelikt und gleichzeitig das bedeutendste Anschlussdelikt. Ihr Unrechtsgehalt liegt in der Verschiebung des beim Vortäter rechtswidrig erlangten Besitzes, sodass die Chance der Wiedererlangung durch das des Opfers reduziert wird.

Taugliches Tatobjekt sind nur Sachen. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB. Papiere, die Rechte oder Ansprüche verkörpern, wie Schecks oder Sparbücher fallen somit auch unter § 259 StGB. Abweichend von den Zueignungsdelikten können auch herrenlose und unbewegliche Sachen taugliches Tatobjekt sein.

Darüber hinaus müsste die Sache durch einen anderen aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Vortat erlangt haben. Taugliches Vortat müssen nicht zwingend Vermögensdelikte sein. Es könnte beispielsweise auch § 240 StGB oder § 274 StGB in Betracht kommen, vorausgesetzt dadurch entsteht eine rechtswidrige vorteilhafte Vermögenslage. Die herrschende Meinung verlangt, dass die Vortat vor Beginn der Hehlereihandlung vollendet ist. Erlangt haben liegt dann vor, wenn der Vortäter durch die Vortat die körperliche Verfügungsgewalt über die Sache begründet hat. Er also jegliche Zugriffsmöglichkeit besitzt.

Problematisch sind die Fälle in denen Anstifter und Gehilfe der Vortat nach der Begehung hehlerisch handeln. Dabei stellt sich die Frage, ob sie sich noch als einen anderen qualifizieren lassen. Nach herrschender Ansicht machen sie sich ebenfalls nach § 259 StGB strafbar, auch dann wenn die Vortatteilnahme von vornherein darauf abzielte, sich die Beute oder bestimmte Teile daraus zu eigentümergleichen Verwendung zu verschaffen.

Der § 259 StGB beschreibt vier Handlungsvarianten. Das Ankaufen, sich verschaffen, absetzen und die Absatzhilfe. Diese können wahlweise aber auch kumulativ festgestellt werden. Allerdings setzten sie in jedem Fall Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus.

Ankaufen ist zuerst einmal ein Unterfall des sich-Verschaffens, sodass die Voraussetzungen
des sich-Verschaffens zu prüfen sind. Sich-Verschaffen ist zu bejahen, wenn die tatsächliche
Verfügungsgewalt über die Sache zu eigenen bzw. zu Zwecken Dritter im Einverständnis des
Vortäters erlangt wird. Eine bloße Aufbewahrung kommt damit nicht in Betracht, denn es
fehlt an der erforderlichen Eigenzueignung.
Beispiel: Der H kauft die von V gestohlene Vase. Daraufhin übergibt V dem H die Vase. Hier handelt es sich um einen klassischen Fall des Ankaufens. Allerdings auch um einen Fall des Sich-Verschaffens.

Absetzten ist die selbständige entgeltliche wirtschaftliche Verwertung der Sache im Interesse des Vortäters. Beispiel: H verkauft die gestohlene Sache, bekommen von V, mit dessen Interesse an den gutgläubigen O.

Die Absatzhilfe ist die unselbständige Unterstützung des Vortäters an der Beuteverwertung in dessen Interesse. Stichwort Verkaufshilfe.
Beispiel: Der H hilft dem V bei der Suche nach potenziellen Käufern. Wichtig ist dabei, dass der Absatzerfolg durch die Hilfe nicht auch bewirkt sein muss. Demnach reicht jede von einem Absatzwillen getragene Hilfsaktivität zugunsten des Vortäters aus.

2. Subjektiver Tatbestand

Die Hehlerei ist ein Vorsatzdelikt. Dolus eventualis ist ausreichend und muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale richten. Welche genaue Vortat der Vortäter begangen hat ist nicht notwendige Wissensvoraussetzung beim Täter.

Des Weiteren muss der Täter eine Bereicherungsabsicht aufweisen. Das bedeutet einen Vermögensvorteil zu erlangen oder bei einem Dritten zu verschaffen. Ob tatsächlich ein Vorteil erreicht wird ist uninteressant, denn es kommt allein auf die Vorstellung des Täters bei der Ausführung der Tat an. Unter Absicht ist hier Dolus directus 1. Grades zu verstehen.
Beispielsweise liegt ein Vermögensvorteil bereits dann schon vor, wenn die übliche Verdienstpanne bei der Weiterveräußerung erreicht werden möchte.

3.Rechtswidrigkeit/ Schuld

Hier gelten die allgemeinen Regeln.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.06.2010, 14:16
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
0 Kommentare, 1.162 Zugriffe

Lesezeichen

Stichworte
anschlussdelikt, strafrecht



Lexikon

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:

Gesetze


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN