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Hausverwaltung


Eine Hausverwaltung für Mietshäuser (auch Mietverwaltung genannt) beschäftigt sich im Bereich der Immobilienwirtschaft mit der Verwaltung von vermieteten Wohnhäusern (meist Mehrparteienhäuser), Wohnanlagen, Eigentumswohnungen und Gewerbeobjekten.

Die Aufgaben der Hausverwaltung sind nicht zu verwechseln mit den Funktionen der Hausverwaltung. In Wohnungseigentumsanlagen obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in erster Linie den Wohnungseigentümern selbst.

Einen gesetzlichen Aufgabenkatalog für die Verwaltung von Mietobjekten gibt es nicht. Insofern ergeben sich die Aufgaben einer Hausverwaltung einzig aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen Objekteigentümer und Hausverwaltung. Betreffend der zu vereinbarenden Aufgaben kann unterschieden werden zwischen der kaufmännischen Verwaltung und einer technischen Verwaltung.

Zu den Aufgaben der kaufmännischen Verwaltung gehört u.a. das Vereinnahmen und die Verwaltung des Mietzinses (im Auftrage des/der Eigentümer), das Anmahnen von säumigen Mietern, die regelmäßige Abrechnung in vereinbarten Intervallen gegenüber dem/den Eigentümer(n), die Erstellung der jährlichen Nebenkostenabrechnungen, die Bezahlung anfallender Kosten, die Beauftragung und Bezahlung von Versorgungsleistungen (Abfall, Strom, Wasser usw.), die Prüfung monetärer Vorgänge auf Richtigkeit und Effizienz (Miethöhe, Versicherungskosten usw.), die Führung von Büchern.

Zu den Aufgaben der technischen Verwaltung gehört u.a. der Betrieb und die Kontrolle von Einrichtungen (z. B. Klingelanlage, Heizung, Aufzug), die Kontrolle und Überwachung von Dienstleistern (z. B. Reinigung, Gartenpflege), das Durchführen und die Kontrolle von Instandhaltungsmaßnahmen (Wartung, Inspektion, Instandsetzung), das Durchführen von Modernisierungen, meist nach Rücksprache mit dem/den Eigentümer(n) sowie Wohnungsabnahmen und Neuvermietung.

Die Wohnungseigentümerversammlung kann als Organ der Wohnungseigentümer beschliessen, dass die Aufgaben der Verwaltung durch eine Hausverwaltungsgesellschaft oder durch einen Hausverwalter wahrgenommen werden.
Der Verwalter ist berechtigt und verpflichet, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen.

Zudem hat er die für die ordnungsgemässe Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Massnahmen zu treffen. Zudem hat er die gemeinschaftlichen Gelder zu verwalten.

Für die Vergütung des Verwalters gibt es weder eine Gebührenordnung noch sonstige gesetzliche Vorschriften. Sie unterliegt der freien Vereinbarung und beträgt üblicherweise bei Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ca. 15-25 Eur pro Wohneinheit und Monat, ca. 3-5 Eur pro Garage/Stellplatz und Monat; bei Verwaltung des Sondereigentums ca. 5 % der Miete.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 15:08
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
hausverwaltung, mietrecht



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