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Haustürgeschäft


Ein Haustürgeschäft ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist, vgl. § 312 BGB.

§ 312 BGB ist Teil des Verbraucherschutzrechtes, dass seinen Niederschlag im BGB gefunden hat. Der Begriff Haustürgeschäft ist dabei irreführend, denn auch die der Abschluss eines Vertrages zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher in den übrigen aufgezählten Situationen ist von der Vorschrift erfasst. Bei Haustürgeschäften hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Sinn und Zweck der Regelung ist es den Verbraucher vor dem unüberlegten Vertragsabschluss zu schützen. In den von § 312 BGB erfassten Situationen rechnet der Verbraucher nicht mit einem geschäftlichen Anbahnungsversuch. Er hat daher nicht die Möglichkeit sich auf die Situation einzustellen und sich eine entsprechende Verhaltensweise zu überlegen.

Zu beachten sind die Ausnahmen vom Widerrufsrecht nach § 312 III BGB. Insbesondere Versicherungsverträge können in der Haustürsituation abgeschlossen werden, ohne dass der Verbraucher ein Widerrufsrecht erhält. Auch die Bagatellgrenze von 40 Euro nach § 312 III Nr. 2 BGB ist zu beachten. Danach besteht eine Widerrufsrecht nicht bei einem Haustürgeschäft, bei dem die Leistung sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.05.2010, 10:24
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
haustürgeschäft, widerrufsrecht, zivilrecht



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