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| Eigenen Artikel verfassen HausrechtDas Hausrecht ist heute vor allem mit dem Begriff Hausfrieden und der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG verbunden. Nach dem Wortlaut des § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache (z.B. ein Haus) nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschliessen. Die Vorschrift des § 903 BGB ist als Rechtsgrundlage anzusehen, die dem Vermieter, der gleichzeitig Eigentümer ist, das Recht gibt, jenen, der nicht im Hause wohnt, am Betreten des Grundstücks oder des Hauses zu hindern und den „Störer“ sofort zum Verlassen aufzufordern. Zudem kann der Eigentümer der Wohnung nach Maßgabe von § 1004 BGB auch ein entsprechendes Hausverbot aussprechen. Dem Mieter gegenüber, der aufgrund des Mietvertrages ein Recht zum Besitz an der Wohnung hat, steht dem Eigentümer dieses Recht nicht zu. Vielmehr hat der Mieter das Hausrecht an den gemieteten Räumlichkeiten und kann ein Betreten durch den Vermieter auf dessen Besichtigungsrecht beschränken.
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| hausrecht, mietrecht |
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