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| Eigenen Artikel verfassen Hausfriedensbruch1. Objektiver Tatbestand Geschützes Rechtsgut ist das individuelle Hausrecht. Darunter ist die Gesamtheit der rechtlichen Befugnisse, über den Aufenthalt Dritter innerhalb der dem Herrschaftsbereich einer Person zugeordneten geschützenden räumlichen Bereichen tatsächlich frei zu bestimmen. Die geschützenden Bereiche werden in § 123 I genannt und sind tendenziell weit zu interpretiert. Unter Wohnung ist der Inbegriff von Räumlichkeiten zu verstehen, deren Hauptzweck darin liegt, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Somit fallen viele Räumlichkeiten unter dem Begriff. Selbst Wohnwagen oder Zelte lassen sich unter dem Wesen der Wohnung subsumieren. Geschäftsräume sind abgeschlossene Betriebs- und Verkaufsstände, die vorübergehend oder dauernd gewerblich, künstlerisch, wissenschaftlich oder ähnlichen Zwecken dienen. Beispiel: Einkaufsläden, Büros, Labors usw. Wichtiger bzw. relevanter ist oftmals das befriedete Besitztum. Darunter sind Bereiche zu verstehen, die den Zugang Unberechtigter, durch Hindernisse verhindern soll. Beispiel: Mauer, Absperrungen, Zäune etc. Das Wort befriedet lässt sich mit dem Wort eingehegt am besten veranschaulichen. Demnach gehören auch weitab vom Haus gelegene Grundstücke zum befriedeten Besitztum. Beispiel: Weiden, Äcker, Hausgarten, Schaufensterpassagen…. Zuletzt schütz § 123 I noch die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmten Räume. Der Begriff bezeichnet Räumlichkeiten, die weitgehend auch von den Begriffen des Geschäftsraumes und des befriedeten Geschäftsraumes erfasst würden, stellt jedoch eher auf die Funktion ab. Hierbei muss mittelbar wenigstens eine im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit, innerhalb der Räume liegen. Beispiel: Sitzungsaal, Kirchen, Bahnhofshallen, Warteräume usw. § 123 I unterscheidet als Tathandlung zwischen widerrechtlichen Eindringen und unbefugten Verweilen entgegen einer Aufforderung des Berechtigten. Berechtigter ist logischerweise der Inhaber der Verfügungsgewalt und somit nicht notwendig der Eigentümer. Widerrechtlich und ohne Befugnis sind im Grunde ein unnötiger Hinweis auf das übliche Erfordernis der Rechtswidrigkeit. Eindringen ist das Betreten entgegen dem Willen des Berechtigten. Dabei ist bereits ausreichend, wenn der Täter z.B. bereits den Fuß in die Tür setzt oder in ein befriedetes Besitztums hineingeht. Die Äußerung des Willens kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen. Beispiel: Zugangshindernissen, Öffnungszeiten, erklärtes Hausverbot. Somit sind sowohl subjektive-, als auch objektive Elemente im Begriff des Eindringens verbunden. Das Verweilen, beschrieben in der 2. Variante des § 123 I, stellt ein echtes Unterlassungsdelikt dar. Mit dem bloßen Nichtentfernen vom Ort ist es nicht getan. Als zusätzliches Merkmal muss eine entsprechende Aufforderung des Berechtigten hinzutreten. Die Aufforderung kann einerseits ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Inhaltlich muss sie den Willen des Berechtigten zeigen und gleichzeitig eine Aufforderung des Gehens beinhalten. Beispiel: Der Berechtigte B möchte das G seine Wohnung verlässt und bittet ihn folglich die Wohnung zu verlassen. 2. Subjektiver Tatbestand § 123 ist ein Vorsatzdelikt und lässt dolus eventualis genügen. Der Täter muss sowohl Vorsatz bzgl. der Tathandlung, als auch das Bewusstsein entgegen dem berechtigten zu handeln. In der 2.Variante benötigt der Täter allerdings zusätzlich Kenntnis von der Aufforderung. 3. Rechtswidrigkeit/ Schuld Wie oben bereits erläutert muss das Eindringen widerrechtlich sein. Dabei handelt es sich, im Grunde, um das allgemeine Deliktsmerkmal der Rechtswidrigkeit. Das Merkmal ohne Befugnis entspricht dem Begriff widerrechtlich beim Eindringen. Ansonsten gelten die allgemeinen Regeln.
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| hausfriedensbruch, mietrecht |
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