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| Eigenen Artikel verfassen Hauptverhandlung im StrafprozessDie Hauptverhandlung ist im strafrechtlichen Verfahren in den Bereich des Hauptverfahrens einzuordnen. In der Hauptverhandlung wird über den Gegenstand verhandelt, der durch die Anklageschrift näher bezeichnet wird. Die strafrechtliche Hauptverhandlung unterliegt den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und Öffentlichkeit. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit findet seinen Ausdruck in § 250 StPO. Danach ist ein Zeuge in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Nicht statthaft ist hingegen das verlesen eines zuvor aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung. §§ 251, 256 StPO enthalten jedoch wichtige Ausnahmen von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit für besondere Fälle. Nach dem Grundsatz der Mündlichkeit müssen sämtliche Anträge und Erklärungen mündlich in das Verfahren eingeführt werden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit findet seinen Ausdruck in § 169 GVG. Danach ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung sind hingegen unzulässig. Beteiligte der Hauptverhandlung sind der oder die Richter, ggf. die Schöffen, der Staatsanwalt, der Angeklagte und soweit dieser verteidigt wird der Strafverteidiger. Der Gang der Hauptverhandlung ist in der StPO festgelegt. Es erfolgt zunächst der Aufruf der Sache. Dann werden die Zeugen auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen und müssen den Raum wieder verlassen. Anschließend erfolgt die Vernehmung des Angeklagten zu seiner Person. Auf die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt erfolgt die Vernehmung des Angeklagten zur Sache. Dann wird die Beweisaufnahme durchgeführt. Abschließend werden die Schlussvorträge gehalten. Das letzte Wort gebührt dem Angeklagten. Das Gericht zieht sich dann zur Beratung zurück und verkündet abschließend das Urteil.
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| angeklagter, hauptverhandlung, strafgericht, strafprozessrecht, strafrecht |
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