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Hartz 4 - Vermögen


Bezieher von ALG II beziehungsweise Sozialhilfe müssen vor Inanspruchnahme dieser Sozialleistung ihr Vermögen offenlegen.

Ist das Vermögen zu groß, dann muss es unter Umständen aufgebraucht werden. Unter Vermögen versteht man die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person. Diese Güter können beispielsweise Wertpapiere, Bausparverträge, Schmuckstücke, Aktien, Fondsanteile oder andere Sachgüter (Autos, Immobilien etc.) sein.

Hartz 4 - Schonvermögen
Dem Betroffenen wird allerdings ein so genanntes Schonvermögen zugestanden, welches nicht aufgebraucht werden muss. Pro vollendetem Lebensjahr, steht dem Hilfebedürftigen ein Grundfreibetrag von 150 € zu. Des Weiteren darf der Betroffene ein angemessenes Automobil in seinem Besitz behalten, sofern dies nicht mehr als 7.500 € wert ist. Eine Eigentumswohnung gilt dann als angemessen, wenn sie von ein bis zwei Personen bewohnt wird und nicht mehr als 80 m² groß ist. Bei vier Personen erhöht sich dieser Wert auf 120 m². In der Praxis hat sich allerdings gezeigt, dass tatsächlich seitens der Behörden auch weitaus großzügigere Maßstäbe angesetzt werden. So kann es durchaus sein, dass zwei Personen eine Eigentumswohnung von 120 m² bewohnen dürfen.

OLG-Nürnberg zur Unzumutbarkeit der Auflösung von Lebensversicherungen für die Prozessführung

OLG- Nürnberg, Aktenzeichen 10 WF 272/07, Verkündungsdatum 09.03.2007:

Auch wenn eine Lebensversicherung mit einem das Schonvermögen deutlich übersteigendem Rückkaufswert grundsätzlich für die Kosten der Prozessführung einzusetzen ist, kann dies im Einzelfall nicht zumutbar sein, wenn der das Schonvermögen übersteigende Betrag nicht allzu hoch ist, zu bedienende Schulden vorliegen und das monatlich verfügbare laufende Einkommen geringer ist als die Freibetragssätze gemäß § 115 ZPO.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 14:58
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
Letzter Kommentar von JHS, 12.02.2011, 18:06
2 Kommentare, 2.913 Zugriffe

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Stichworte
hartz 4, schonvermögen, sozialrecht



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