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| Eigenen Artikel verfassen Hartz 4 und HeizkostenMaßgeblich für die Höhe der zu erstattenden Heizkosten ist die tatsächliche monatliche Heizkostenpauschale. Diese ist dem jeweiligen Mietvertrag zu entnehmen. Ist für die Beheizung des Wohnraums externes Brennmaterial notwendig (z.B. bei Kohle- oder Ölöfen), so sind die entstandenen Heizkosten durch die Kaufquittungen des Brennmaterials nachzuweisen. Normalerweise werden Heizkosten immer dann als angemessen angesehen, wenn die Wohnung zuvor schon als angemessen eingestuft wurde. Bei größeren Wohnungen muss unter Umständen zusätzlich noch anteilig ein bestimmter Teil der Heizkosten aus eigener Tasche bezahlt werden. Hinsichtlich der Angemessenheit der Heizkosten muss die Behörde natürlich auch den Wohnungszustand berücksichtigen. Daher ist eine generelle Pauschalierung der entstehenden Heizkosten nicht immer erlaubt. Vielmehr muss die Behörde auch die Wärmedämmung des Hauses, dem Verglasungszustand oder den generellen Zustand des Gebäudes beachten. Schulden durch Unterkunft oder Heizung Unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt das Amt auch Schulden, die sich auf die Unterkunft oder Heizung beziehen. Mietschulden werden allerdings nur dann übernommen, wenn dem Schuldner ansonsten die Obdachlosigkeit drohen würde und er deshalb keiner mögliche Beschäftigung mehr ausüben könnte. In diesem Fall kann der Schuldbetrag als rückzahlbares Darlehen an den Betroffenen ausgezahlt werden. Einmalleistungen (einmalige Bedarfe) Normalerweise sind seit der Umstrukturierung des Sozialrechts im Jahr 2005 Einmalleistungen nicht mehr vorgesehen. Allerdings werden trotzdem noch in wenigen Fällen einmalige Leistungen gewährt, da sich bestimmte finanzielle Belastungen des Hilfebedürftigen nicht durch den pauschalierten Regelsatz decken lassen. Der Hilfebedürftige kann in folgenden Fällen einmalige Leistungen in Form von Sach- oder Geldleistungen beantragen: • Erstausstattung der Wohnung (inklusive Haushaltsgeräte) • Erstausstattung für Kleidung • Bekleidungserstausstattung für Schwangere • Bekleidungserstausstattung bei Geburt • längeren Klassenfahrten (über mehrere Tage) • " Schulstarterpaket" in Höhe von 100 € (jeweils einmal im Jahr für Kinder bis zum 10. Schuljahr) Diese Einmalleistungen können auch an Personen ausgezahlt werden, die kein ALG II beziehen. Beispiel: Eine Mutter, die nicht im Bezug von ALG II steht, kann sich keine Babykleidung leisten. In diesem Fall kann auch sie diese Unterstützung erhalten. Jedoch wird die gewährte Leistung eventuell von ihrem Arbeitseinkommen wieder abgezogen, welches sie innerhalb eines halben Jahres nach Antragstellung erhält.
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| Stichworte |
| einmalleistungen, hartz 4, heizkosten, sozialrecht |
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