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| Eigenen Artikel verfassen Hartz 4 - MehrbedarfNormalerweise sollen Hilfeempfänger durch die Regelleistung ihren gesamten Lebensunterhalt bestreiten (Unterkunft und Heizung ausgenommen). Gemäß § 21 SGB II können in besonderen Fällen die ALG-II-Leistungen erweitert werden. In diesem Fall spricht man von Mehrbedarf. Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht bei Schwangeren erwerbsfähigen, die hilfebedürftig sind. Ebenso können Alleinerziehende mit einem oder mehr Kindern diese zusätzliche finanzielle Unterstützung erhalten. Mehrbedarf besteht außerdem bei Personen, die aufgrund ihrer Krankheit auf eine gesonderte und kostenintensive Ernährung angewiesen sind (z.B. Diabetes). Auch behinderte Personen haben einen Anspruch auf Mehrbedarf. Generell darf die Summe des Mehrbedarfs nicht die Regelleistung übertreffen. Saarländisches-OLG zur einkommensmindernden Berücksichtigung von Pflegekosten als Mehrbedarf Saarländisches -OLG, Aktenzeichen 6 UF 35/07, Verkündungsdatum 27.09.2007: Kosten für Pflegeleistungen sind als krankheitsbedingter Mehrbedarf grundsätzlich nur dann einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie auch tatsächlich aufgewandt worden sind.
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| Stichworte |
| hartz 4, mehrbedarf, sozialrecht |
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