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| Eigenen Artikel verfassen Hartz 4 -EingliederungsvereinbarungIm Rahmen der Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) wird zwischen dem ALG-II-Empfänger und der Arge festgelegt, welche Anstrengungen der Betroffene unternehmen soll, um seine Hilfebedürftigkeit zu reduzieren und sich wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. So kann in dieser Vereinbarung beispielsweise geregelt werden, in welcher Frequenz der Hilfebedürftige seine Bewerbungen auszusenden hat. Eine Eingliederungsvereinbarung wird für jeweils sechs Monate abgeschlossen. Verweigerung einer Eingliederungsvereinbarung Bei Verweigerung des Abschlusses einer Eingliederungs-vereinbarung kann die Behörde nach vorheriger Belehrung Maßnahmen zur Kürzung der ALG-II-Leistungen vornehmen. Die Mitarbeiter der Arge sind allerdings verpflichtet, dem ALG-II-Empfänger bei Abschluss seiner Eingliederungsvereinbarung ein Mitspracherecht einzuräumen. Der Abschluss einer bereits vorformulierten Eingliederungsvereinbarung kann daher vom Betroffenen verweigert werden. Gegen die Nötigung, eine vorformulierte Eingliederungs-vereinbarung zu unterschreiben, kann der Betroffene mit einer Feststellungsklage vor dem Sozialgericht vorgehen. In diesem Fall ist ein Widerspruch unzulässig. Um im Falle einer Weigerung der Kürzung von ALG-II-Leistungen entgegenzuwirken, kann versucht werden, mithilfe einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht den Sachverhalt zu klären. Ist der Betroffene nicht in der Lage, in absehbarer Zeit eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu vollziehen, so ist er verpflichtet, eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen (§ 2 Abs. 1 SGB II). OVG-Bremen über die Ausstellung von Sanktionsbescheiden nach vorangegangenem Eingliederungsbescheid OVG- Bremen, Aktenzeichen S2 B 292/07, Verkündungsdatum 15.08.2007: Ein Sanktionsbescheid nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II kann nicht mehr ergehen, wenn zuvor ein Eingliederungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassen worden ist.
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| hartz 4, sozialrecht |
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