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| Eigenen Artikel verfassen Hartz 4 - Angemessenheit der WohnungZusätzlich zur Grundsicherung werden den, von Arbeitslosigkeit Betroffenen, noch Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Kosten sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Hinsichtlich der Angemessenheit bestehen zwar keine festen Regeln, allerdings wird gemeinhin folgende Wohnraumfläche als angemessen erachtet: • Alleinstehenden wird eine Fläche zwischen 45 bis 50 m² Wohnraum zugestanden • Bedarfsgemeinschaften mit 2 Personen steht eine Wohnfläche von 60 m² beziehungsweise zwei Räume zu • bei drei Personen im Haushalt ist eine Wohnfläche von 75 m² oder drei Räume als angemessen anzusehen • weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft erhöhen die angemessene Wohnfläche um jeweils 10 bis 15 m² Des Weiteren werden bei der Angemessenheit der Wohnung die lokalen Verhältnisse (z.B. Mietpreisniveau oder Lage) berücksichtigt. Hinsichtlich des Mietpreisniveaus geltend Mietkosten in der Höhe des ortsüblichen unteren Drittels als angemessen. In bestimmten Fällen kann allerdings ein erhöhter Raumbedarf notwendig sein. Dies kann insbesondere bei Pflegebedürftigen, Behinderten oder Schwerkranken Hilfebedürftigen der Fall sein. Welche Wohnungskosten sind in den ALG-II-Leistungen enthalten? In den erstatteten Kosten für die Unterkunft sind die Kaltmiete sowie die zusätzlichen Nebenkosten enthalten. Heizkosten werden allerdings gesondert ausgezahlt. Stromkosten (z.B. für Beleuchtung oder Fernsehbetrieb) müssen selbst gezahlt werden und werden nicht erstattet, denn diese sind bereits in der Regelleistung enthalten. Hartz 4 und Wohneigentum Wer über Wohneigentum verfügt, für den gelten besondere Regelungen. In diesem Fall wird eine Wohnungsgröße von bis zu 80 m² als angemessen erachtet. Dies gilt für eine Bedarfsgemeinschaft von ein bis zwei Personen. Durch das Wohneigentum verschuldete Personen können allerdings von der Behörde nicht erwarten, dass Tilgungsleistungen gewährt werden. Dies ist nur in absoluten Ausnahmefällen der Fall (als Darlehen). Allerdings werden oftmals die anfallenden Zinsen übernommen. Übersteigen die anfallenden Zinsen das 1,5 fache des ortsüblichen angemessenen Mietspiegels, so gilt die Wohnung als unangemessen und der Betroffene muss umziehen.
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| Stichworte |
| angemessenheit, hartz 4, sozialrecht, wohnung |
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