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| Eigenen Artikel verfassen HaftbeschwerdeDie Haftbeschwerde kann während der Untersuchungshaft unter den Voraussetzungen des § 304 StPO eingelegt werden, soweit keine Sonderregelungen über Rechtsbehelfe vorliegen. Eine Haftbeschwerde ist immer dann sinnvoll, wenn eine Entscheidung innerhalb der Untersuchungshaft angegriffen werden möchte. Dabei macht die Haftbeschwerde für die Fälle Sinn, indem ein erneuter Vortrag von bekannten Tatsachen erwünscht ist, oder Rechtsfragen erörtert werden möchten. Neue Beweismittel oder Tatsachen können bei einer Haftbeschwerde nicht vorgetragen werden. Ist dies allerdings erwünscht, dann kommt ein Antrag auf Haftprüfung gem. § 117 Abs. 1 StPO in Betracht. Eine beantragte Haftprüfung führt dazu das gem. § 117 Abs. 2 StPO eine Haftbeschwerde unzulässig ist. Wurde eine Haftbeschwerde eingelegt, dann muss das zuständige Gericht innerhalb von drei Tagen über die Haftbeschwerde entscheiden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, dann gilt mit Ablauf der drei Tage, die eingelegte Haftbeschwerde als begründet.
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| Lesezeichen |
| Stichworte |
| haftprüfung, strafprozessrecht, strafrecht |
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