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Haftbefehl Strafrecht


Ein Haftbefehl wird entweder zum Antritt einer Strafhaft oder im Rahmen eines Untersuchungshaftbefehls ausgestellt. Durch einen Untersuchungshaftbefehl soll der ordnungsgemäße Ablauf eines Strafverfahrens gewährleistet werden. Nach der Verhaftung wird der Beschuldigte dann dem verantwortlichen Richter vorgeführt. Gemäß §§ 304 ff. StPO kann der Verhaftete dann Haftbeschwerde einlegen oder gemäß §§ 117 ff. StPO ein Haftprüfungsverfahren einleiten.

Haftbefehl Strafrecht: Länge der Untersuchungshaft
Grundsätzlich darf eine Untersuchungshaft nicht länger als sechs Monate verhängt werden. Eine Verlängerung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Zudem muss dazu eine Anordnung des Oberlandesgerichtes vorliegen.

Haftbefehl Strafrecht: Untersuchungshaft und Haftgründe
Ein Haftbefehl zur Untersuchungshaft darf nur dann ausgestellt werden, wenn dringender Tatverdacht in Verbindung mit Haftgründen vorliegt. Gemäß §§ 112 Abs. 2 StPO bestehen diese Haftgründe in Verdunklungs-, Wiederholungs-, Fluchtgefahr oder Flucht.

Haftbefehl Strafrecht: Was ist zur Ausstellung nötig?
Zur Ausstellung eines Haftbefehles ist immer die schriftliche Zustimmung eines Richters notwendig. Zudem muss auf dem Haftbefehl der Name der beschuldigten Person, Ort und Zeit sowie die vorgeworfene Straftat und der Haftgrund vermerkt sein.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 25.06.2010, 11:20
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
haftbefehl, haftbeschwerde, haftgründe, haftprüfungsverfahren, stpo, strafprozessordnung, strafrecht, untersuchungshaft



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