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Haftbefehl


Grundsätzlich kann ein Haftbefehl entweder im Rahmen einer Untersuchungshaft oder bei verurteilten Straftätern zum Antritt der Strafhaft ausgestellt werden. Ein Haftbefehl, der im Rahmen der Untersuchungshaft ausgestellt wird, dient im Strafverfahren dazu, einen ordnungsgemäßen strafprozessualen Ablauf eines Verfahrens zu ermöglichen.

Haftgründe
Grundsätzlich darf ein Haftbefehl im Rahmen der Untersuchungshaft nur bei dringendem Tatverdacht in Verbindung mit den Haftgründen Verdunklungsgefahr, Wiederholungsgefahr, Flucht oder Fluchtgefahr (§§112 Abs. 2 StPO) ausgestellt werden. Sind diese Haftgründe nicht vorhanden, dann kann statt eines Haftbefehls eine Meldepflicht, Kaution oder Passhinterlegung zur Sicherung des Strafverfahrens in Erwägung gezogen werden. Der Haftbefehl wird immer schriftlich beim zuständigen Richter ausgestellt. Auf dem Schriftstück muss der Richter schließlich folgende Umstände vermerken: Name des Beschuldigten, Informationen zur vorgeworfenen Straftat einschließlich Ort und Zeit. Außerdem muss aus dem Dokument auch der Haftgrund hervorgehen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Betroffene?
Wer aufgrund eines Haftbefehls von der Polizei aufgegriffen wird, wird umgehend dem zuständigen Richter vorgeführt. Der Betroffene kann gegen den Haftbefehl eine Haftbeschwerde gemäß §§ 304 ff. StPO einlegen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, gemäß §§ 117 ff. StPO ein Haftprüfungsverfahren einzuleiten.

Wie lange dauert die Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft darf normalerweise nicht über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten angeordnet werden. In bestimmten Fällen kann jedoch die Verlängerung der Untersuchungshaft angeordnet werden. Allerdings muss ist dazu eine Anordnung des Oberlandesgerichts notwendig.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 14.06.2010, 12:11
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
haft, haftbefehl, haftgründe, strafprozessrecht, untersuchungshaft



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