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| Eigenen Artikel verfassen Gutgläubiger ErwerbDer Gutgläubige Erwerb bezeichnet den Rechtserwerb durch Rechtsgeschäft vom Nichtberechtigten aufgrund eines Rechtsscheins. Man unterscheidet zwischen dem gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen und dem gutgläubigen Erwerb von Gründstücken. Der gutgläubige Erwerb beweglicher Sachen vollzieht sich nach § 929, 932 BGB. Es bedarf zunächst der Voraussetzungen des Eigentumserwerbs nach § 929 BGB, also Einigung, Übergabe und einig sein im Zeitpunkt der Übergabe. Die Berechtigung des Veräußerers wird jedoch ersetzt durch den Guten Glauben des Erwerbers. Geschützt wird jedoch nur der Gute Glaube an das Eigentum. Nicht geschützt hingegen ist der Gute Glaube an die Veräußerungsbefugnis. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Ein gutgläubiger Erwerb ist außerdem unmöglich, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war, vgl. § 935 BGB. Im Immobiliarsachenrecht sorgt der Inhalt des Grundbuchs für den für einen gutgläubigen Erwerb erforderlichen Rechtsschein. Der Inhalt des Grundbuchs gilt gem. § 892 BGB zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, als richtig. Der Erwerber muss nicht einmal das Grundbuch eingesehen haben. Es darf jedoch kein Widerspruch nach § 899 BGB gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen sein. Die Regelungen über den gutgläubigen Erwerb finden keine Anwendung auf den gesetzlichen Eigentumserwerb. Dies gilt für das Recht der beweglichen Sachen und das Grundstücksrecht gleichermaßen.
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| Stichworte |
| grundstücksrecht, guter glaube, sachenrecht, zivilrecht |
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