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| Eigenen Artikel verfassen GrundstücksmieteNach § 578 BGB regelt sich die Anwendbarkeit von Vorschriften des Mietrechts auf Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume. In diesem Zusammenhang sind vier verschiedene Typen von Mietverhältnissen auseinander zu halten. Zum einen gibt es die sog. Wohnraummietverhältnisse. Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548 BGB, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt. Zudem sind für Wohnraummietverhältnisse weitere Sondergesetze wie das Wohnungsbindungsgesetz, das Baukostenzuschussgesetz, die Heizkostenverordnung, das Wohnungseigentumsgesetz, die Insolvenzordnung und das Zwangsversteigerungsgesetz zu beachten. Zudem gibt es die sog. Gewerberaummietverträge. Für Mietverhältnisse über Gewerberaum gelten die §§ 535 bis 548 BGB und zudem die §§ 578 bis 580a BGB. Zudem gelten für Gewerberaummietverhältnisse teilweise auch Vorschriften über die Wohnraummiete wie z.B. §§ 550, 554, 570 BGB. Als weiterer Typ eines Mietverhältnisses gibt es die Mietverträge über Grundstücke. Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften des allgemeinen Teils (§§ 535 bis 548 BGB) sowie die §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b BGB und § 570 BGB entsprechend anzuwenden. Abschliessend ist die Gruppe der Mietverträge über bewegliche Sachen zu nennen, worunter Leasingverträge fallen.
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| grundstücksmiete, mietrecht |
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