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| Eigenen Artikel verfassen Grundstück ErbpachtDer Begriff Erbpacht im historischen Sinne kennzeichnet eine Form des Grundbesitzes im Deutschen Rechtssystem, welche schon im Jahr 1900 durch das BGB gem. Art. 63 EGBGB teilweise eingeschränkt wurde und nur in bestimmten Landesteilen erlaubt war. Bei einer Erbpacht im traditionellen Sinne ist das Eigentumsrecht dauerhaft vom Nutzungsrecht getrennt, damit ist gemeint, dass der Erbpächter dem Erbverpächter (Grundbesitzer) zur jährlichen Zahlung eines Erbzinses in Form von Geld oder Naturalien zu zahlen. Ein vollständiges Verbot der Erbpacht wurde erst im Jahr 1947 durch die Aufhebung des Art. 63 EGBGB im Rahmen des Kontrollratsgesetz Nr. 45 Art. X erreicht. Grundstück: Erbpacht als Synonym für Erbbaurecht Die Erbpacht im historischen Sinne ist zwar schon seit 1947 verboten. Der Begriff Erbbaurecht wird jedoch heutzutage umgangssprachlich mit dem Begriff Erbpacht bezeichnet. Das Erbbaurecht ist gesetzlich erlaubt und ermöglicht es dem Erbbauberechtigten gegen Zahlung eines regelmäßigen Erbbauzinses, auf dem Grundstück des Eigentümers eine Immobilie zu bauen. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich im Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG). Grundstück: Erbpacht und Erbbaurecht im Vergleich Der Unterschied zwischen der gesetzlich verbotenen Erbpacht und dem Erbbaurecht, besteht vor allem darin, dass der Begriff Erbpacht sich auf die unbegrenzte Nutzung landwirtschaftlicher Flächen gegen Zahlung eines Erbzinses bezieht. Das Erbbaurecht hingegen bezieht sich hingegen auf ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht eines Grundstückes zur Errichtung einer Immobilie. Grundstück: Erbpacht (Erbbaurecht) und Erbzins Wer ein Grundstück zur Erbpacht erwirbt, ist dazu verpflichtet, dem Erbbaurechtgeber gemäß § 9 Abs. 1 ErbbauRG einen Erbbauzins zu entrichten. Dieser Zins wird anhand des aktuellen Grundstückswertes festgelegt und dann vertraglich festgehalten.
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| Stichworte |
| baurecht, erbbaurecht, erbbauzins, erbpacht, grundstück |
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