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Grundschuld


Die Grundschuld ist ein dingliches Recht und findet sich im dritten Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches wieder. Dementsprechend wird eine Grundschuld oft als Sicherungsmittel verwendet. Die Regelungen zur Hypothek finden bei einer Grundschuld entsprechend Anwendung.

Einer der wichtigsten Unterschiede einer Grundschuld gegenüber einer Hypothek ist der, dass eine Grundschuld nicht akzessorisch zur Forderung ist. Das bedeutet konkret, dass eine Grundschuld bestehen kann, obwohl keine Forderung vorliegt.

Grundsätzlich könnte in einer derartigen Konstellation der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung durchführen, obwohl keine Forderung mehr zugrunde liegt. Um dieses Dilemma zu beseitigen, wird eine Grundschuld in der Praxis mit einem Sicherungsvertrag verbunden. Dieser Vertrag sieht vor, dass im Falle der Forderungsbefriedigung die Grundschuld zurück auf den ursprünglichen Eigentümer geht. Ist das gegeben, spricht man von einer Eigentümergrundschuld.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster
Erstellt von JuraforumWiki, 21.10.2010, 10:46
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
kredit, sachenrecht, sicherungsmittel



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