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| Eigenen Artikel verfassen GrundbucheintragungEine rechtsgeschäftliche Rechtsänderung am Recht eines Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch. Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundene Rechte und auf ihm liegende Lasten erfasst werden. Das Grundbuch hat die Funktion, im Interesse des Rechtsverkehrs und im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung von Grundeigentum Klarheit über dingliche Rechtsverhältnisse an Grundstücken zu schaffen. Grundbuchämter sind die Amtsgerichte, wobei die Grundbuchrichter und Rechtspfleger funktionell zuständig sind; letzteren sind praktisch die wesentlichen Aufgaben zugewiesen. Voraussetzung für eine Grundbucheintragung sind Eintragungs-fähigkeit und Eintragungsantrag. Nach § 30 GBO kann der Eintragungsantrag formlos gestellt werden. Als weitere Voraussetzung für die Eintragung ist gem. § 19 GBO die Bewilligung desjenigen, dessen Recht von ihr betroffen wird, erforderlich. Gem. § 29 GBO sind dem Grundbuchamt alle Eintragungsvoraussetzungen durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Das Grundbuch geniesst öffentlichen Glauben, d.h. es gilt bis zurWiderlegung als richtig. In diesem Zusammenhang spricht man von einer sog. Publizitätswirkung. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt, kann gem. § 12 GBO Einsicht in das Grundbuch nehmen. Eine solche Einsichtnahme kann v.a. bei einem Hausverkauf oder einer Veräusserung der Mietwohnung durch den Vermieter für den Mieter von Interesse sein. Zudem kann dem Grundbuch entnommen werden, ob eine Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet worden ist. Des weiteren kann auch der Miet- oder Kaufinteressent ein berechtigtes Interesse haben, z.B. um zu prüfen, ob eine Wohnung noch mit öffentlichen Mitteln gefördert wird oder ob die Wohnung in einem Sanierungsgebiet liegt.
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| grundbucheintragung, mietrecht |
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