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Grundbuch


Das Grundbuch ist ein Register, in das Rechte an Gründstücken eingetragen werden.

Das Grundbuch wird geführt vom Grundbuchamt. Das Grundbuchamt ist meist eine Abteilung des Amtsgerichtes. Die Aufgabe wird von der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erledigt. Funktional zuständig ist meist der Rechtspfleger. Örtlich zuständig sind die Amtsgerichte, in deren Bezirk das betreffende Grundstück liegt.

Das Grundbuch dient der Publizität von Rechten und Rechtsänderungen im Immobiliarsachenrecht. Das Grundbuch dient auch als Basis für einen gutgläubigen Rechtserwerb. § 891 BGB enthält in diesem Zusammenhang zwei Vermutungsregeln. Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht besteht.
Gibt das Grundbuch nicht die wahre Rechtslage wieder, so kann ein Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt werden. Der wahre Rechtsinhaber kann gem. § 894 BGB die Zustimmung zur Rechtsänderung von demjenigen verlangen, der zu Unrecht als Rechtsinhaber im Grundbuch steht.

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts sind die Einigung zwischen den Parteien sowie die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich. Die Eintragung ist damit Wirksamkeitsvoraussetzung für den Rechtserwerb. Eintragungen in das Grundbuch erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag. Die Eintragung muss außerdem von dem jeweiligen Betroffenen bewilligt werden.

Regelungen, wie das Grundbuch zu führen ist, enthält die Grundbuchordnung. Sie beinhaltet auch Befugnisse der Rechtspfleger.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.05.2010, 10:22
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
grundbuch, grundstücksrecht, immobilarrecht



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