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| Eigenen Artikel verfassen Gründungszuschuss für ALG-I-EmpfängerDer Gründungzuschuss ist eine Unterstützungsleistung zur Gründung einer selbstständigen Existenz, welche von der Agentur für Arbeit an ALG-I-Empfänger gezahlt wird. Auch Teilnehmer von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können diesen Zuschuss beantragen. Der zeitliche Rahmen für den Gründungszuschuss ist zunächst auf neun Monate begrenzt. Neben dem Zuschuss in Höhe von monatlich 300 Euro werden zusätzlich noch die regulären ALG-I- Leistungen ausgezahlt. Nach Ablauf von neun Monaten werden keine ALG-I-Leistungen mehr gewährt. Allerdings kann die Zahlung der 300 € auf weitere sechs Monate ausgedehnt werden. Der Gründungszuschuss kann nur gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Was bei der Beantragung des Gründungszuschusses zu beachten? Es werden nur hauptberufliche selbstständige Unternehmungen unterstützt. Wer eine normale berufliche Tätigkeit mit einem Arbeitsvertrag ausübt, kann diesen Zuschuss nicht erhalten. Des Weiteren wird der Gründungszuschuss nur dann gewährt, wenn der ALG-I-Empfänger noch einen mindestens 90 tägigen Anspruch auf ALG-I-Leistungen besitzt. Daher sollte dieser Zuschuss immer möglichst zeitnah beantragt werden. Außerdem muss der Arbeitsagentur mithilfe eines Businessplans die Tragfähigkeit der Geschäftsidee nachgewiesen werden. Dazu ist eine Stellungnahme sachkundiger Stellen (z.B. Handwerkskammer, Banken, IHK) hinsichtlich des Businessplans notwendig. Nur durch eine positive Stellungnahme dieser fachkundigen Institutionen ist eine Förderung mit den Gründungszuschuss zu erwarten. Wer hinsichtlich seiner persönlichen und beruflichen Kompetenzen nicht den Ansprüchen der angestrebten Unternehmung entspricht, sollte sich allerdings keine allzu großen Hoffnungen auf die Unterstützungsleistungen durch den Gründungszuschuss machen. BSG zur Beanspruchung des Existenzgründungszuschusses bei Grenzpendlern im EU-Ausland BSG, Aktenzeichen B 11 AL 22/07 R, Verkündungsdatum 27.08.2008: Arbeitnehmer können einen Existenzgründungszuschuss auch dann beanspruchen, wenn sie als Grenzpendler unter Beibehaltung ihres deutschen Wohnsitzes eine selbstständige Tätigkeit im EU-Ausland aufnehmen.
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| alg1, algi, arbeitslosengeld i, sozialrecht |
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