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Gewerbe abmelden


Unternehmer, die ihr Gewerbe aufgeben wollen, sind gemäß § 14 und § 55c der Gewerbeordnung dazu verpflichtet, das Gewerbe offiziell abzumelden. Zur Gewerbeabmeldung sind auch Unternehmer verpflichtet, die lediglich den Sitz ihres Gewerbes in eine andere Stadt verlagern. In diesem Fall muss das Gewerbe zunächst am alten Gewerbesitz abgemeldet und dann am neuen Gewerbesitz wieder angemeldet werden. Zuständig für die Gewerbeabmeldung ist dann das jeweilige Gewerbeamt am Ort des bisherigen Betriebssitzes.

Gewerbe abmelden: Wie wird die Abmeldung durchgeführt?
Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten, ein Gewerbe abzumelden: Sie können durch persönliches Erscheinen beim Gewerbeamt das Gewerbe abmelden oder auf schriftlichen Weg die Abmeldung durchführen. In jedem Fall muss zuvor das Formular zur Gewerbeabmeldung (GewA 3) ausgefüllt und dem Gewerbeamt überbracht oder zugestellt werden. Für die Gewerbeabmeldung werden dann normalerweise auch Abmeldegebühren (auch Rahmengebühr genannt) in einer Höhe zwischen 10-50 € erhoben. Gemäß § 15 der Gewerbeordnung (GewO) wird nach der Abmeldung eine Empfangsbescheinigung ausgestellt.

Gewerbe abmelden – Welche Unterlagen müssen beigebracht werden?
Folgende Unterlagen sollten Sie bereithalten, wenn Sie ein Gewerbe abmelden wollen:

• Personalausweis oder Reisepass
• Bei Firmen mit Handelsregistereintragung erfolgt die zudem eine Kopie des Handelsregisterauszuges notwendig
• geschäftsführende Gesellschafter und deren gesetzliche Vertreter benötigen zudem eine schriftliche Vollmacht zur Gewerbeabmeldung


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 23.06.2010, 16:50
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
gewerbe abmelden, gewerbeabmeldung, gewerbeamt, gewerbeordnung, gewo



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