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| Eigenen Artikel verfassen Gewährleistungsrechte des MietersHat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemässen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten, § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt dabei nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB ausser Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Sachmangel vor, wenn die Mietsache sich nicht in dem vertraglich vereinbarten Zustand befindet und deshalb nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden kann. Ein Sachmangel kann der Sache körperlich unmittelbar anhaften. Als Beispiele hierfür sind Reifenmängel eines KfZ, eine defekte Heizung, ein Wasserschaden sowie Stockflecken infolge Pilzbefalls bei Räumen zu nennen. Zudem kann sich der Mangel an der Sache auch aus äusseren Umständen ergeben, die der Sache selbst nicht anhaften, aber so auf sie einwirken, dass der vertragsgemässe Gebrauch beeinträchtigt wird. Hierzu gehören Lärm, Luftverschmutzung und Geruchsbelästigungen. Nach § 536 Abs. 2 BGB stellt auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft einen Sachmangel dar. Sofern dem Mieter aufgrund des privaten Rechts eines Dritten der vertragsgemässe Gebrauch ganz oder teilweise tatsächlich entzogen wird, greift die Haftung für Rechtsmängel nach § 536 Abs. 3 BGB ein.
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| gewährleistungsrechte, mietrecht |
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