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Gewährleistung - Gebrauchtwagenkauf von Privatpersonen


Kauft eine Privatperson ein Gebrauchtwagen von einer anderen Privatperson gilt dabei grundsätzlich auch das allgemeine Gewährleistungsrecht. Der Verkäufer haftet dementsprechend für Sachmängel nach den §§ 434, 437 BGB 24 Monate ab Kauf.

Allerdings besteht bei einem Privatkauf eine ganz entscheidende Besonderheit. Der Verkäufer besitzt die Möglichkeit die gesamte Gewährleistung auszuschließen. § 444 BGB normiert dies mit der Überschrift Haftungsausschluss. Demnach kann unter den Voraussetzungen des § 444 BGB eine vollständige Gewährleistung ausgeschlossen werden. Einschränkungen sind aber in den Fällen zu machen, in denen der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat oder eine Beschaffenheitsgarantie über den PKW übernommen hat.

Ein Haftungsausschluss muss zwingend zwischen den Parteien vereinbart sein. Die Vereinbarung kann während des Abschluss des Kaufvertrages zustande kommen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit ein Haftungsausschluss nachträglich zu vereinbaren. Zur Sicherheit empfiehlt es sich den Haftungsausschluss schriftlich zu verfassen, um eventuelle auftretende Beweisprobleme vorzubeugen.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, Sebastian, webmaster
Erstellt von JuraforumWiki, 14.09.2010, 11:39
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
autokauf, gewährleistungsrecht, schuldrecht, zivilrecht



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