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| Eigenen Artikel verfassen GeschäftsfähigkeitUnter der Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit einer Person Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Die Geschäftsfähigkeit ist im BGB in den §§ 104 ff geregelt. Das Gesetz unterscheidet zwischen voller Geschäftsfähigkeit, beschränkter Geschäftsfähigkeit, partieller Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit. Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet ist nach § 104 BGB geschäftsunfähig. Willenserklärungen, die von diesem Personenkreis abgegeben werden, sind nichtig. Für volljährige Geschäftsunfähige ist allerdings die Sondervorschrift des § 105a BGB zu beachten. § 105a BGB enthält eine Wirksamkeitsfiktion für den Fall, dass bei einem Geschäft des täglichen Lebens Leistung und Gegenleistung bereits bewirkt sind. Ein minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat ist gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Von ihm abgegebene Willenserklärungen, die ohne vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgegeben wurden, sind schwebend unwirksam. Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen sie der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Ohne Einwilligung kann der beschränkt Geschäftsfähige jedoch sog. lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte vornehmen. Lediglich rechtlich vorteilhaft sind solche Rechtsgeschäfte, bei dem der Minderjährige seine rechtliche Stellung verbessert, ohne seinerseits Verpflichtungen einzugehen. Bspw. ist die Annahme einer Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft. Eine wichtige Vorschrift im Minderjährigenrecht ist noch § 110 BGB, der sog. Taschengeldparagraph. Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt danach als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. §§ 112, 113 BGB sehen schließlich die Möglichkeit vor, eine sog. partielle Geschäftsfähigkeit zu begründen.
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| Stichworte |
| allgemeiner teil bgb, geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähig, minderjährigenrecht, zivilrecht |
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