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| Eigenen Artikel verfassen GesamtschuldSchulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Man spricht insoweit von einer Gesamtschuld. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. Regelungen über die Gesamtschuld finden sich in §§ 421 ff BGB. Eine Gesamtschuld entsteht durch Gesetz oder ausdrücklich oder konkludent durch Vertrag. Vorschriften, die das Entstehen einer Gesamtschuld von Gesetzes wegen anordnen finden sich im gesamten BGB verstreut (vgl. bspw. § 769 BGB für das Bürgschaftsrecht oder § 840 BGB für das Deliktsrecht). Dort wo keine gesetzliche Regelung das Entstehen einer Gesamtschuld anordnet, kann jedoch trotzdem eine solche entstehen. Die Voraussetzungen dafür werden von § 421 BGB bestimmt. Es müssen mehrere Schuldner einem Gläubiger zu einer Leistung verpflichtet sein. Der Gläubiger darf die Leistung nur einmal fordern können. Schließlich muss noch das Merkmal der Gleichstufigkeit gegeben sein. Wenn einer der Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger vorrangig zur Zahlung verpflichtet ist, fehlt es an dem Merkmal der Gleichstufigkeit. Nimmt der Gläubiger einen der Gesamtschuldner in Anspruch, so sind die übrigen Gesamtschuldner in der Regel im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet. Das Innenverhältnis kann dabei beliebig geregelt werden. Im Zweifel sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, vgl. § 426 I S. 1 BGB. § 426 II BGB enthält dabei sogar einen gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis), nach dem die Forderung von Gesetzes wegen auf den Gesamtschuldner, der den Gläubiger befriedigt, übergeht, wenn er von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann.
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| Stichworte |
| gesamtschuld, gesamtschuldner, zivilrecht |
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