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| Eigenen Artikel verfassen GerichtsstandDer Gerichtsstand beschreibt die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes. Für den Zivilprozess enthalten die §§ 12 ff ZPO Vorschriften über den Gerichtsstand. Es gilt den allgemeinen- von ausschließlichen und besonderen Gerichtsständen abzugrenzen. Der allgemeine Gerichtsstand wird in § 12 ZPO definiert. Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Besteht neben dem allgemeinen Gerichtsstand ein besonderer Gerichtsstand, so hat der Kläger die Wahl, ob er Klage am allgemeinen Gerichtsstand erhebt oder auf einen besonderen Gerichtsstand ausweicht, vgl. § 35 ZPO. Ist ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben, so geht er allen anderen Gerichtsständen vor. D. h. eine Klage am allgemeinen Gerichtsstand wäre dann unzulässig. Ausschließliche Gerichtsstände gibt es insbesondere im Zwangsvollstreckungsrecht, vgl. § 802 ZPO. Allgemein zuständig für eine Klage gegen eine natürliche Person ist das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Bei juristischen Personen ist der Sitz der juristischen Person entscheidend. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. Regelungen über besondere Gerichtsstände finden sich in §§ 20 ff ZPO. Bei Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen und über dessen Bestehen ist § 29 ZPO als wichtiger besonderer Gerichtsstand zu nennen. Danach ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist (besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes). Im Deliktsrecht ist § 32 ZPO als besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu beachten. Unter Kaufleuten sind sog. Gerichtsstandvereinbarungen nach § 38 ZPO zulässig und üblich.
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| Stichworte |
| gerichtsstand, zivilprozess, zpo, zuständigkeit |
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