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| Eigenen Artikel verfassen Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr1. Objektiver Tatbestand Rechtsgut: Durch § 315b StGB sind Leib und Leben von Personen sowie fremde Sachen geschützt, soweit diese den spezifischen Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs ausgesetzt sind. Handlung: Es ist eine Handlungsvariante gem. § 315b Abs. I erforderlich, die die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigt. Ein verkehrsfremder Eingriff wird vorausgesetzt. Nr.1: Unter Zerstören, Beschädigen und Beseitigen ist zu verstehen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch von Anlagen und Fahrzeugen durch örtliche Veränderungen verhindert wird. Anlagen sind alle verkehrsdienenden Einrichtungen, wie z.B. Ampeln, Verkehrszeichen, Absperrungen aber auch die die Straße selbst, etwa Gullydeckel. Beispiele: Das Durchtrennen von Bremsschläuchen, Lösen von Schwellenschrauben bei Beförderungsmitteln, Ausschalten oder zerstören der Ampel usw. Nr.2: Bereiten von Hindernissen ist das Herbeiführen eines Vorgangs der geeignet ist, durch körperliche Einwirkung den regelmäßigen Verkehr zu hemmen oder zu verzögern. Wichtig hierbei ist, dass es auf den Erfolg und nicht auf die Handlung ankommt. Beispiel: Das Legen einer Gleissperre auf die Schienen, Schafe auf die Autobahn treibt, nach Straßeneinmündungen oder Ampelanlagen unvorhersehbar bremst usw. Nr.3: Ähnlich, ebenso gefährliche Eingriffe sind grundsätzlich mit der Nr.1 und 2 vergleichbar. Es sind Eingriffe von außen kommend. Hierunter fallen u.a., dass Geben falscher Zeichen oder Signale, wenn sie als verkehrsfremde Außeneingriffe gegeben werden. Das Abziehen des Zündschlüssels als Beifahrer während der Fahrt, wenn diese die Lenkradsperre auslöst und so zur Steuerungslosigkeit des Fahrzeuges bewirkt. Gefährdungselement: Die Handlungsvarianten müssten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder fremde Sache von bedeutendem Wert verursacht haben. Die Wertgrenze liegt hierbei bei 1300€. Nach dem Wortlaut muss die konkrete Gefahr oder der Schaden durch die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit als deren Folge herbeigeführt werden. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn die Sicherheit des Rechtsgutes derart beeinträchtigt ist, dass sich das Ausbleiben eines Schadens nach objektiven nachträglicher Prognose als Zufall darstellt. Somit ist auf die Sicht eine objektiven Betrachter abzustellen. Beispiel: Allein das Durchtrennen der Bremsschläuche und der Fahrantritt stellt keine konkrete Gefahr dar, sondern erst dann, wenn der gefährliche Zustand in eine kritische Situation eines „ Beinahe-Unfalls“ umschlägt. 2. Subjektiver Tatbestand Die innere Tatseite setzt zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Tathandlung und der damit bewirkten abstrakten Verkehrsgefährdungen gem. § 315c I und Gefährdungsvorsatz hinsichtlich der konkreten Rechtsgutsgefährdung voraus. Man spricht auf von einer Vorsatz- Vorsatz- Kombination. Besonderheiten ergeben sich in dem Bereich des fließenden Verkehrs, hiernach muss der Täter zusätzlich einen Schädigungsvorsatz aufweisen. Daraus lässt sich schließen, dass Fahrlässigkeitstaten gemäß Abs. V im fließenden Verkehr nicht möglich sind. 3. Rechtswidrigkeit/Schuld Hierbei gelten die allgemeinen Vorschriften.
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| Stichworte |
| gefährlicher eingriff, strafrecht, straßenverkehr, verkehrsrecht |
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