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| Eigenen Artikel verfassen Gefährliche Körperverletzung1. Objektiver Tatbestand Die gefährliche Körperverletzung stellt auf die Verwerflichkeit der Tat ab. Sie ist eine Qualifikation, dass bedeutet sie hüllt den Tatbestand des § 223 I StGB weiter aus. Das heißt im Umkehrschluss hingegen, dass nur beim Vorliegen des § 223 I der § 224 I überhaupt Anwendung findet. Absatz I zählt dabei fünf Formen auf, durch die die Körperverletzung zur gefährlichen Körperverletzung qualifiziert wird. § 224 I Nr.1 erfasst schließlich die die Körperverletzung durch Beibringen von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen. Unter Gift wird eine Substanz verstanden, die unter bestimmten Bedingungen chemisch oder chemisch-physikalisch die Gesundheit zu beeinträchtigen vermag. Es muss zusätzlich nach den konkreten Umständen geeignet sein, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Beispiel: Blausäure, Brennspiritus, aber auch Speisesalz wenn es aufgrund der Umstände geeignet ist eine Körperverletzung hervorzurufen. Ander gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die mechanisch, thermisch oder biologisch wirken. Diese müssen geeignet sein, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Beispiel: Glasscherben, Steine, kochendes Wasser, aber auch Krankheitserreger wie Bakterien oder Viren. Beibringen ist ein solches Einführen der Stoffe in oder Auftragen der Stoffe auf den Körper eines anderen, dass sie ihre schädigende Eigenschaft zu entfalten in der Lage ist. Wichtig ist hierbei das das Merkmal eine Wirkung des Giftes im Körperinneren voraussetzt. Beispiel: Einatmen von Giftstoffen, Einspritzen, Auftragen von Stoffen die im Inneren wirken. Nach § 224 I Nr. 2 sind die Fälle erfasst, die mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges begangen werden. Dabei geht es, im Unterschied zur Nr.1, auf die Einwirkung auf den Körper des Opfers von außen. Wichtig ist somit, dass auch andere gesundheitsschädlichen Stoffe unter der Nr. 2 fallen können, wenn sie bspw. von außen beigebracht werden und außen auch wirken. Allerdings ist dies im Einzelfall sehr schwer zu trennen. Beispiel: Verätzungen, Verbrühungen Eine Waffe ist ein Gegenstand, der Nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen. Darunter fallen keine Schreckschusspistolen oder dergleichen. Problematisch sind Messer, denn sie sind dann als Waffe anzusehen, wenn sie nach ihrer Bauart gerade zum Einsatz als Verletzungsmittel bestimmt sind. Folglich fallen Schneidermesser oder Taschenmesser nicht unter den Waffenbegriff in § 224 I Nr. 2. Unter Werkzeug wird jeder Gegenstand verstanden, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Es sind nach ganz herrschender Ansicht damit bewegliche Sachen gemeint. Darüber hinaus ist weiter erforderlich, dass es sich um ein gefährliches Werkezeug handelt. Da ist immer dann der Fall, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art der Benutzung im Einzelfall geeignet ist erhebliche Körperverletzung zuzufügen. Somit kommt es kommt es bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Werkzeuges meist auf die Erheblichkeit der Verletzung an. Beispiel: Scheren, Knüppel, Eisenstange, Nadeln usw. je nach Verwendung . §214 I Nr. 3 meint die Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls. Ein hinterlistiger Überfall ist ein unvorhergesehener Angriff, bei dem der Täter seine wahre Absicht planmäßig verdeckt. Darunter fallen die Konstellationen, in denen der Täter das Opfer aus dem Versteck auflauert. Überraschungseffekte fallen folgerichtig nicht darunter, denn dabei fehlt es an der Planmäßigkeit § 214 Nr. 4 beschreibt die Tatbegehung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich. Dabei reicht ein gemeinsames Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung der Tat aus. Eine Mittäterschaft ist nicht erforderlich. Eine aktive physische Unterstützung, die sich als Demonstration von Eingriffsbereitschaft und daher als Erhöhung der qualifikationsspezifischen Gefahr darstellt ist ausreichend. Beispiel: Fluchtwegverhinderung, Zureichen von Werkzeugen oder anderen Ausführungsgegenständen usw. Die Variante Nr. 5 beschreibt die Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Dieses Merkmal ist wie vieles im Strafrecht sehr streitig. Die überzeugende und herrschende Meinung stellt allein auf die Eignung der Handlung zur Lebensgefährdung ab. Das bedeutet, dass sich die Gefahr nicht realisiert haben braucht. Beispiel: Werfen eines Menschen in eiskaltes Wasser, oder das Einschließen in einer eingeschalteten Sauna, Hetzen eine Hundes auf einen Menschen, Anfahren eines Menschen mit dem PKW etc. 2. Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Bedingter Vorsatz ist ausreichend und muss die Umstände erfassen, aus denen sich die Gesundheitsschädlichkeit des Giftes und die Eigenschaft einer Sache als gefährliches Werkzeug ergibt. Bei der Lebensgefährdung muss die Tat des Täters auf die Gefährdung angelegt sein. 3. Rechtswidrigkeit/ Schuld Hier gelten wieder die allgemeine Regeln.
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| Stichworte |
| gefährliche, körperverletzung, strafrecht |
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