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| Eigenen Artikel verfassen Gefährdung des Straßenverkehrs1.Objektiver Tatbestand Rechtschutz: § 315c ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Es schützt neben der Sicherheit des Straßenverkehrs auch die konkret gefährdeten Rechtsgüter. Handlung: Zur Verwirklichung des § 315 c StGB bedarf es das Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr und einer konkreten Gefährdungssituation. Unter Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr gelten die Vorschriften des § 316 StGB entsprechend. Handlungsvarianten: Abs. I Nr.1a: Nach Abs. I Nr.1a muss der Täter das Fahrzeug in einem Fahrunfähigen Zustand, infolge von alkoholischen Getränken oder anderen berauschender Mittel, führen. Hier kann ebenfalls auf die Ausführungen zu § 316 StGB verwiesen werden. Abs. I Nr.1b: Hierbei muss die Fahruntüchtigkeit infolge geistiger oder körperlicher Mängel vorliegen. Darunter ist nicht die mangelnde technische Beherrschung oder Ungeschicklichkeit zu verstehen. In Betracht kommen Erkrankungen, die erhebliche Gefahr einer plötzlich eintretenden Verkehrsunfähigkeit begründen. Beispiel: Die Übermüdung wegen Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten, aber auch die altersbedingt Leistungsdefizite. Abs. I Nr. 2: Zur Verwirklichung des Abs. I Nr. 2 muss der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelte haben und die einzelnen Aufzählungen erfüllen. Diese nennte man auch die „7- Todsünden“ des Straßenverkehrs. Grob verkehrswidrig liegt vor, wenn ein besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift. Dabei wird mehr auf die objektiven Merkmale abgestellt. Beispiel: Überholen bei außerordentlich schlechter Sicht, die doppelte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Kolonnenspringen, bei zu schnellen Heranfahren an Zebrastreifen. Rücksichtslos stellt mehr auf die subjektiven Merkmale ab. Praktisch kann beides sich überschneiden. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigem Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauflos fährt. Kurzum Rücksichtlosigkeit ist bei bewusster grober Verkehrswidrigkeit idR gegeben. Keine Rücksichtslosigkeit liegt aber vor bei einem Augenblicksversagen, das heißt menschlichem Versagen oder Fehlverhalten aufgrund von Unaufmerksamkeit. Beispiel: Das Blinde Hineinfahren in eine unübersichtliche Linkskurve mit hoher Geschwindigkeit, bei Ausscheren zum Überholen unter Missachtung nachfolgenden Überholverkehrs oder liegen gebliebene Fahrzeuge nicht ausreichend Sicherheit bzw. kenntlich macht. Gefährdungselement: Die Handlungsvarianten müssten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder fremde Sache von bedeutendem Wert verursacht haben. Sie muss die Folge der Tathandlung nicht etwa erst eines verursachten Unfalls. Hierbei ist auch auf die Sicht eines objektiven Dritten abzustellen. Demnach wird eine konkrete Gefahr bejaht, wenn ein Schadenseintritt in so bedrohlicher Nähe gerückt ist, dass seine Vermeidung nur noch als Zufall sich darstellt. Auch hier muss wie bei § 315b ein „Beinahe- Unfall“ vorliegen, eine Situation also, in der es „ gerade nochmal gut gegangen “ ist Spezifischer Gefahrenzusammenhang: Weiterhin ist erforderlich, dass die Gefahr gerade die Folge der Tathandlung ist. Man nennt dies auch den spezifischen Gefahren- oder Risikozusammenhang. Beispiel: Ein alkoholisierter Fahrer verursacht einen Unfall und dabei entsteht ein Sachschaden in Höhe von 5000€. Es wurde festgestellt, dass in einem nichtalkoholisierten Zustand der Schaden nicht entstanden wäre. Hier ist der Gefahrenzusammenhang gegeben, denn gerade seine Fahruntüchtigkeit verursachte die Gefahr, die sich in Form eines Unfalls verwirklichte. 2. Subjektiver Tatbestand Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen sind abhängig von den verwirklichten Nummern des § 315c I StGB. Bei Verwirklichung des Abs. I Nr. 1 muss der Täter Vorsatz bzgl. aller Tatbestandsmerkmale aufweisen. Das bedeutet er muss vorsätzlich bzgl. der Tathandlung gehandelt haben, und Vorsatz bzgl. der konkreten Gefahr gehabt haben. ( Vorsatz-Vorsatz- Kombination). Handelt jmd. in Hinblick auf die Tathandlung vorsätzlich aber hinsichtlich der Gefahr Fahrlässigkeit, spricht man von der Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination und Abs. III Nr. 1 kommt zur Anwendung. Trifft dem Täter allerdings sowohl bzgl. der Handlung als auch der Gefahr lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf ist Abs. III Nr. 2 entsprechend heranzuziehen. 3.Rechtswidrigkeit/Schuld Hierbei gelten die allgemeinen Vorschriften. Wichtig hierbei ist, dass Einwilligungen des tatunbeteiligten Beifahrers nicht rechtfertigend wirkt, da § 315 c ein Gemeingefährliches Delikt ist.
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| Stichworte |
| strafrecht, verkehrsgefährdung, verkehrsrecht |
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