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| Eigenen Artikel verfassen GarderobenhaftungFür Garderobe keine Haftung, diesen Satz liest man des Öfteren in Gaststätten. Auf den ersten Blick scheint damit sichergestellt zu sein, dass der Gastwirt für die Garderobe nicht haften muss. Allerdings sind derartige Schilder in den meisten Fällen falsch und überflüssig. Grundsätzlich haftet der Gastwirt für die Garderobe in vollem Umfang unabhängig von jeglichen Haftungsausschlüssen. Entscheidet ist immer, ob der Gast die Garderobe selbst gut einsehen kann oder ob die Garderobe gerade vom Gastwirt bewacht wird. Besteht die Möglichkeit, dass der Gast die Garderobe selbst gut einsehen kann, dann haftet er eigenständig. Eine Garderobenhaftung des Gastwirtes kommt für die Kleidung seines unaufmerksamen Gastes gar nicht in Betracht. Schwieriger sind die Fälle, in denen mindestens zwei Garderoben zur Verfügung stehen, wobei eine gut einsehbar ist und eine andere hingegen kaum bis gar nicht. Entscheidet sich der Gast freiwillig dafür seine Kleidung an die nicht einsehbare Garderobe zu hängen, dann ist dieser auch nicht weiter schützenswert. Der Gastwirt kann in diesen Konstellationen eine Garderobenhaftung ausschließen.
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| Stichworte |
| garderobe, haftung, zivilrecht |
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