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| Eigenen Artikel verfassen GarantieDer Verkäufer einer Sache kann eine Garantie übernehmen. Man unterscheidet zwischen der sog. Beschaffenheitsgarantie und der Haltbarkeitsgarantie. Bei der Beschaffenheitsgarantie garantiert der Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit. Bei der Haltbarkeitsgarantie übernimmt der Verkäufer eine Garantie dafür, dass die Sache eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält. Diese Dauer nennt man Garantiefrist. Im Garantiefall stehen dem Käufer gem. § 443 I BGB unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat. Auch ein Dritter (nicht der Verkäufer) kann die Garantie übernehmen. Sie ist dann keine Nebenabrede innerhalb des Kaufvertrages, sondern es wird zwischen dem Käufer und dem Dritten ein eigener Garantievertrag geschlossen. Übernimmt der Verkäufer eine Haltbarkeitsgarantie, so kommt es zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Käufers. Es wird vermutet, dass ein während der Geltungsdauer der Garantie auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. Der Käufer wird darüber hinaus durch die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf geschützt. In § 477 BGB sind Sonderbestimmungen für Garantien enthalten. Eine Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden enthalten. Außerdem muss sie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten. Der Verbraucher kann zudem verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
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| Stichworte |
| garantie, kaufrecht, verbraucherrecht, verbrauchsgüterkauf |
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