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Fristlose Kündigung: Mietvertrag


Sowohl der Vermieter als auch der Mieter können unter bestimmten Voraussetzungen den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist beenden. Notwendig ist hierzu allerdings das Vorliegen eines triftigen Grundes. Wer durch eine fristlose Kündigung den Mietvertrag aufheben will, für den muss das bestehende Mietverhältnis unzumutbar sein. Dies gilt sowohl für eine fristlose Kündigung seitens des Mieters als auch des Vermieters. Grundsätzlich muss eines fristlose Kündigung immer schriftlich erfolgen und auch der Kündigungsgrund muss in dem Schreiben benannt werden. Zusätzlich dazu muss in dem Schreiben auch der Grund für die Kündigung mit Daten konkretisiert werden und auch die Auftretenshäufigkeit des Kündigungsgrundes benannt werden.

Fristlose Kündigung: Mietvertrag wird durch den Mieter gekündigt
Der Gesetzgeber räumt dem Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung ein, wenn die Wohnungsnutzung mit einer Gesundheitsgefährdung einhergeht oder aber diese nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Kann die Wohnung nicht vertragsgemäß genutzt werden und dieser Mangel war dem Mieter schon bei Vertragsabschluss bekannt, dann ist eine fristlose Kündigung nicht möglich. Grundsätzlich muss dem Vermieter dann zunächst eine angemessene Frist gesetzt werden, damit der Mangel an der Mietsache beseitigt werden kann. Erst wenn dies nicht erfolgreich war, kann die fristlose Kündigung des Mietvertrages erfolgen. Bei einer Gesundheitsgefährdung kann die fristlose Kündigung natürlich auch ohne vorherige Fristsetzung erfolgen.

Fristlose Kündigung: Mietvertrag wird durch den Vermieter gekündigt
Auch dem Vermieter steht das Recht zu, ein bestehendes Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Zu den Kündigungsgründen des Mieters gehören beispielsweise die Gefährdung der Mietsache. Wenn ein Mieter dauerhaft durch eigenes Verschulden wiederholt Schäden an der Mietsache verursacht (z.B. durch periodisch auftretende Wasserschäden) oder dieser nach einer Abmahnung den Abmahngrund nicht beseitigt, kann der Mietvertrag aufgelöst werden. Ein weiterer Kündigungsgrund des Vermieters kann die unbefugte Gebrauchsüberlassungder Mietsache darstellen. Diese liegt dann vor, wenn der Mieter aus der angemieteten Wohnung auszieht und diese anderen Personen zur Verfügung stellt. Des Weiteren kann der Mieter bei einer Störung des Hausfriedens die Auflösung des Mietverhältnisses anstreben. Bei einmaligem Fehlverhalten ist eine fristlose Kündigung des Mietvertrags nicht möglich. Wird ein Vermieter allerdings mehrfach wegen Lärmbelästigung oder rücksichtslosem Verhalten gegenüber anderen Mietern auffällig, dann ist dies ein triftiger Grund. Zudem können auch unpünktliche Mietzahlungen oder Zahlungsverzug zur Kündigung führen.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 21.05.2010, 12:21
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
fristlose kündigung, mieter, mietrecht, mietvertrag, vermieter



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