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| Eigenen Artikel verfassen Fristlose Kündigung durch den MieterAuch dem Mieter steht das Recht zu, das Mietverhältnis durch eine fristlose Kündigung sofort zu beenden. Demnach ist er nicht an die Kündigungsfrist gebunden. Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt gem. § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn dem Mieter der vertragsgemässe Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Eine solche Nichtgewährung des vertrags-gemässen Gebrauchs liegt u.a. dann vor, wenn der Vermieter den Mieter am Einzug in die Mieträume hindert oder sich heraus-stellt, dass die Räume anderweitig zwischenvermietet sind. Zudem ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, sofern sich die Mieträume in einem die Gesundheit gefährdenden Zustand befinden. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter bei der Anmietung zwar positive Kenntnis von dem gesundheitsgefährdenden Zustand hat, der Vermieter hingegen keine Massnahmen trifft, um diesen Zustand zu beseitigen. Für den Fall einer fristlosen Kündigung muss der Mieter den angemieteten Wohnraum räumen. In diesem Zusammenhang ist die Vorschrift des § 545 BGB zu beachten. Danach verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt; das gilt für den Fall, dass der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt. Falls der Mieter diese Vorschrift nicht beachtet, besteht die Gefahr, dass die fristlose Kündigung wieder unwirksam wird, da von einer Verlängerung des Mietvertrages auf unbestimmte Zeit ausgegangen werden muss.
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| Stichworte |
| fristlose kündigung, mieter, mietrecht |
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