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Fristlose Kündigung des Mietvertrages


Nach dem Wortlaut des § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ausserordentlich fristlos kündigen.

Ein wichtiger Grund liegt gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) BGB insbesondere vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Eine solche Kündigung wird als fristlose Kündigung bezeichnet.

Damit die fristlose Kündigung Wirksamkeit entfaltet, muss sie in Schriftform abgefasst sein, wobei gem. § 569 Abs. 4 BGB der zur Kündigung führende wichtige Grund in dem Kündigungsschreiben anzugeben ist. Folglich kann der Vermieter das Mietverhältnis u.a. dann fristlos kündigen, sofern der Mieter nicht seiner Verpflichtung, dem Vermieter gem. § 535 Abs. 2 BGB die vereinbarte Miete zu entrichten, nachkommt.

Dem Vermieter darf es aufgrund der Verletzung der Vertrags-pflichten seitens des Mieters nicht mehr zumutbar sein, den Mieter in der Wohnung zu behalten. Zudem kann eine fristlose Kündigung dann erfolgen, sofern der Mieter den Hausfrieden schwer gestört hat oder als Verursacher von erheblichen Streitigkeiten in Betracht zu ziehen ist. Zudem ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, sofern der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Masse verletzt, dass er die Mietsache einem Dritten unbefugt überlässt, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB. In diesem Fall ist an eine unerlaubte Untervermietung zu denken.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 14:36
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
fristlose kündigung, mietrecht, mietvertrag



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