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fristlose Kündigung


Eine fristlose Kündigung kann nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Dementsprechend ist bei einer fristlosen Kündigung auch von einer außerordentlichen Kündigung die Rede. Eine ordentliche Kündigung kann in keinem Fall ohne eine gesetzte Frist erfolgen. Sinn ist dieser Regelung ist es, den Vertragspartner zu schützen, der sich weitestgehend rechtmäßig verhalten hat und nicht gegen Vertragspflichten verstoßen hat.

Wegen der sofortigen Beendigung des Dauerschuldverhältnisses, ist bei einer fristlosen Kündigung erforderlich, dass ein besonders wichtiger Grund gegeben ist. Der Gesetzgeber hält ein Kündigungsgrund für wichtig, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bevor eine fristlose Kündigung allerdings ausgesprochen werden kann, ist grundsätzlich eine vorige Abmahnung oder Abhilfe erforderlich. Dadurch soll versucht werden, dass das Dauerschuldverhältnis aufrecht gehalten wird und die Diskrepanzen zwischen den Vertragspartner aus der Welt geschaffen werden.

Eine Ausnahme hiervon ist in den Fällen zu machen, indem die Verletzung bzw. der Kündigungsgrund so schwerwiegend ist, dass auch eine Abmahne keinen Erfolg versprechen würde. Gerade bei Diebstahl oder ähnlichen Verletzungen kommt dies in Betracht.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster
Erstellt von JuraforumWiki, 31.08.2011, 16:09
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
dauerschuldverhältnis, kündigung, mietrecht



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