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| Eigenen Artikel verfassen freiwilliges-soziales-jahrDas Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) ist eine Möglichkeit für Jugendliche und junge Erwachsene, sich freiwillig in einem sozialen Bereich zu engagieren. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass zuvor die Schulpflicht erfüllt und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Das Freiwillige Soziale Jahr erstreckt sich über einen Umfang zwischen 6 bis 18 Monaten. Es kann auch im Ausland durchgeführt werden. Wer beabsichtigt, das Freiwillige Soziale Jahr anstatt des Zivildienstes durchzuführen, muss mindestens 12 Monate das FSJ absolvieren. Der Zivildienst hingegen dauert normalerweise nur neun Monate. Wochenarbeitszeit und Vergütung im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) Der Arbeitsumfang richtet sich für die Freiwilligen nach den Vorgaben des jeweiligen Trägers, beträgt in der Regel etwa ungefähr 39 Wochenstunden. Die Vergütung erfolgt nicht nach festgelegten Regelungen, so dass das Arbeitsentgelt abhängig vom jeweiligen Träger ist. Die finanzielle Vergütung setzt sich zusammen aus Leistungen für Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld und Erstattung der Fahrtkosten. Werden Unterkunft und Verpflegung vom Träger gestellt, so werden diese Leistungen natürlich nicht gesondert vergütet. Für unter 25 jährige FSJler besteht zusätzlich zur Vergütung noch die Möglichkeit, Kindergeld zu beantragen. Generell werden Teilnehmer des Freiwilligen Sozialen Jahres von pädagogischen Mitarbeitern begleitet. Fest integriert sind in das Konzept auch Seminare. Die FSJ-Teilnehmer sind dazu verpflichtet, an der Gestaltung und Umsetzung der Seminare mitzuwirken. Das Freiwillige Soziale Jahr bietet interessierten Jugendlichen ein großes Spektrum an Einsatzbereichen. Die Schwerpunktsetzung kann dabei auf die Bereiche Sport, Politik, Denkmalpflege, Ökologie, Kultur oder Sport ausgerichtet sein. BFH zur Bewertung des Freiwilligen Sozialen Jahres als Berufsausbildung BFH, Aktenzeichen III R 3/03, Verkündungsdatum 24.06.2004: Die Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres ist grundsätzlich nicht als Berufsausbildung zu beurteilen. Für den Zeitraum, in dem das Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet, steht den Eltern daher kein Ausbildungsfreibetrag zu.
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| fsj, sozialrecht |
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