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| Eigenen Artikel verfassen Freiwillige GerichtsbarkeitDie freiwillige Gerichtsbarkeit ist neben der streitigen Gerichtsbarkeit ein Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind in verschiedenen Gesetzen vielseitige Aufgaben zugewiesen. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) bestimmt das jeweilige Verfahren, nach dem die zugewiesenen Rechtsangelegenheiten abgewickelt werden. Die Verfahren werden teilweise von Amts wegen und teilweise auf Antrag eingeleitet. Das Gericht hat im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen, vgl. § 12 FGG. Damit unterscheidet sich das Verfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit von dem in der streitigen Gerichtsbarkeit, wo der Beibringungsgrundsatz das Verfahren dominiert. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass im Verfahren vor der freiwilligen Gerichtsbarkeit die mündliche Verhandlung (die im Übrigen nicht zwingend durchzuführen ist) nicht öffentlich stattfindet (kein Öffentlichkeitsprinzip). Schließlich nehmen am Verfahren vor der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beteiligte teil und keine „Parteien“. In vielen Angelegenheiten wird von Gesetzes wegen der Rechtspfleger statt dem Richter tätig. Die Entscheidungen die im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen werden, ergehen zumeist durch Beschluss. Gegen den Beschluss ist die einfache bzw. sofortige Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf, vgl. § 19 FGG. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, vgl. § 27 FGG. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Das FGG enthält unter anderem Vorschriften zum Verfahren in Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen, Nachlass- und Teilungssachen, Handelssachen, Vereinssachen, Partnerschaftssachen und zum Güterrechtsregister.
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| Stichworte |
| betreuungsrecht, familiensachen, fgg, nachlasssachen, unterbringung, vormundschaftssachen |
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