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Freiheitsberaubung


1. Objektiver Tatbestand

Der § 239 I StGB schützt die Fortbewegungsfreiheit und ist als Dauerdelikt anzusehen.
Es muss also ein Eingriff vorliegen, der dazu führt, dass der Person die Möglichkeit genommen wird nach seinem Willen sich frei fortzubewegen.

Was unter Freiheit zu verstehen ist, ist nicht ganz einfach. Die Rechtsprechung stellt allein auf die Möglichkeit ab sich von einem bestimmten Ort wegzubewegen. Auch unzumutbare Alternativmöglichkeiten zum Verlassen des Ortes fallen hierunter. Somit wird das Selbstbestimmungsrecht der Person geschützt.

Dabei stellt sich häufig die Frage, ob das Opfer einen aktuellen Fortbewegungswillen besitzen muss. Nach herrschender Meinung ist auf den potenziellen Willen des Opfers abzustellen, nicht also darauf, ob das Opfer eine Ortsänderung möchte und oder ob es von der objektiven Beschränkung der Fortbewegungsmöglichkeit weiß.

Weiterhin ist umstritten, wie lange der Eingriff andauern muss um ihn vom klassischen Festhalten (Nötigung) abgrenzen zu können.
Dies ist wie vieles vom konkreten Einzelfall abhängig. So können bereits wenige Minuten ausreichen. Ein Festhalten von wenigen Sekunden ist somit nicht ausreichend. Hierbei kommt es oftmals auf eine vernünftige und nicht sachfremde Begründung an.

§ 316 I StGB beschreibt zwei Handlungsalternativen, zum einen das Einsperren oder zum anderen auf andere Weise. Dabei ist das Einsperren nur ein Beispiel für die Freiheitsberaubung. Einsperren ist das Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, so dass der Betroffene objektive gehindert ist, sich vom Ort weg zu bewegen.
Beispiel: Einsperren in einem Gebäude oder Keller, Blockieren aller Ausgänge.

Auf andere Weise kann das Opfer durch jede Handlung der Freiheit beraubt sein, welche objektiv die Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit bewirkt.
Beispiel: Wegnehmen des Rollstuhls


2. Subjektiver Tatbestand


Zur Verwirklichung des § 239 I StGB genügt bedingter Vorsatz. Der Täter muss die Fortbewegungsfreiheit völlig aufheben wollen.

3.Rechtswidrigkeit/ Schuld

Hier gelten die allgemeinen Regeln. Wichtig könnte hier § 127 StPO das Festnahmerecht, aber auch das tatbestandsausschließende Einverständnis in Form einer wirksamen Einwilligung des Verletzten sein.


§ 239 III StGB und § 239 IV StGB enthalten
Erfolgsqualifikationen. Dabei ist lediglich zu beachten, dass die jeweilige Folge gem. § 18 StGB nur fahrlässig verursacht werden muss.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.06.2010, 10:06
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
freiheit, strafrecht



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