| Themen/Artikel-Optionen | Thema durchsuchen | |||||||||
|
| Zum Artikel | Diskussion | Bearbeiten | Versionen |
| Eigenen Artikel verfassen FreewareAls Freeware bezeichnet man kostenlose Software. Dies bedeutet, dass die Software zur kostenlosen Nutzung durch den Urheber zur Verfügung gestellt wird. Freeware ist in zahlreichen Einsatzbereichen zu finden. Grundsätzlich ist Freeware von jedermann unentgeltlich nutzbar. Es ist somit keinerlei Vergütung an den Urheber, also den Softwarehersteller, zu entrichten. Freewareprogramme können frei kopiert und weitergegeben werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Freeware keinerlei Urheberrecht unterliegt. Aufgrund der Unentbehrlichkeit kann nicht auf einen Verzicht hinsichtlich des Urheberrechts geschlossen werden. Lediglich der Verzicht auf die Vergütung für die Nutzung der Software lässt sich dahingehend auslegen, dass der Softwarehersteller und damit Urheber den Anwendern konkludent ein einfaches Nutzungsrecht für seine Computersoftware einräumt. Diese Tatsache erklärt auch, warum Änderungen der Software oder einzelner Teile davon oft in den Bedingungen der Freewareprogramme untersagt werden. Hiervon ist Public Domain Software zu unterscheiden, die völlig frei nutzbar und veränderbar ist.
|
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| lizenzen, softwarelizenz |
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios