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Formmangel


Ein Formmangel liegt dann vor, wenn ein Rechtsgeschäft nicht unter der gesetzlich vorgehsehenden Form abgeschlossen wurde. In der Regel bewirkt ein Formmangel, dass das Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen ist. Im Zivilrecht ist dies in § 125 BGB geregelt. Ein Rechtsgeschäft, welches die gesetzlichen Formvorschriften nicht genügt, ist nichtig.

Allerdings besteht in einigen Ausnahmefällen die Möglichkeit, dass unter einem Formmangel leidenden Rechtsgeschäft, zu heilen. Erforderlich ist dafür, dass der Gesetzgeber eine Heilung geregelt hat. Als Beispiel lässt sich ein ohne notarielle Beurkundung geschlossener Grundstückskaufvertrag nennen, der trotz Formmangels bei Auflassung und Eintragung ins Grundbuch wirksam ist.


Erstellt von JuraforumWiki, 06.09.2011, 16:04
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