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Folgenbeseitigungsanspruch


Der Folgenbeseitigungsanspruch ist ein öffentlich rechtlicher Anspruch des Bürgers gegen die öffentliche Hand.

Seine rechtsdogmatische Herleitung ist seit jeher umstritten. Er wird von Teilen der Literatur aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet, von anderen Teilen direkt auf die Grundrechte gestützt. Ein weiterer Ansatz ist die analoge Anwendung des § 1004 BGB. Dieser Streit hat jedoch nur theoretische Bedeutung, da der Folgenbeseitigungsanspruch mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt ist.

Sinn und Zweck des Folgenbeseitigungsanspruches ist es, Rechtsbeeinträchtigungen zu beseitigen, die aus rechtswidrigem hoheitlichem Handeln resultieren. Der Anspruch ist gerichtet auf Herstellung des status quo ante. Er kann verwaltungsprozessrechtlich geltend gemacht werden. Die statthafte Klageart ist dabei zumeist die allgemeine Leistungsklage. Möglich ist aber auch, einen sog. Annexantrag gem. § 113 I S. 2 VwGO im Rahmen einer Anfechtungsklage zu stellen. Dies ist dann möglich, wenn Beseitigung der Folgen des angefochtenen Verwaltungsaktes begehrt wird.

Der Folgenbeseitigungsanspruch hat folgende Voraussetzungen:

(1) Es bedarf einer noch andauernden Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsgutes.

(2) Diese Beeinträchtigung muss auf hoheitliches Handeln zurückzuführen sein.

(3) Die Beeinträchtigung muss rechtswidrig sein, dass heißt es darf keine Pflicht zur Duldung bestehen (u.U. muss daher zunächst ein bestehender Duldungs- VA angefochten werden).

(4) Die Folgenbeseitigung muss dem Hoheitsträger möglich und zumutbar sein.

Abzugrenzen ist der Folgenbeseitigungsanspruch vom öffentlich rechtlichen Unterlassungsanspruch. Dieser auf Unterlassung des hoheitlichen Handelns gerichtet (dass heißt, das hoheitliche Handeln muss noch andauern), während der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Beseitigung der Folgen des hoheitlichen Handelns gerichtet ist.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 04.05.2010, 10:10
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
folgenbeseitigung, öffentliches recht, verwaltungsrecht



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