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| Eigenen Artikel verfassen Fliegender GerichtsstandAls fliegenden Gerichtsstand nach § 32 ZPO bezeichnet man die freie Wählbarkeit des Gerichtsstandes, wobei insbesondere bei Magen und Wettbewerbsverstößen im Internet der Verletzer an jedem Ort gerichtlich belangt werden kann, an dem seine Webseite, über die der Verstoß begangen worden ist, abrufbar gewesen ist. Da die Internet Webseite natürlich über alle in Deutschland mit einem PC aufgerufen werden kann, bedeutet dies das der Verletzte den Verstoß vor jedem Gericht seiner Wahl geltend machen kann. Die Zuständigkeit des Gerichts somit allein von der bloßen Möglichkeit des Abbruchs der Webseite des Verletzers ab. Diese fliegender Gerichtsstand bewirktevor allem, dass Klagen bei Gerichten erhoben werden, wo die größte Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Gericht der Rechtsauffassung des Verletzten entsprechend wird.
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