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Feuchtigkeit in der Wohnung als Mietmangel


Grundsätzlich schlägt sich Feuchtigkeit in der Wohnung an den Wänden und Decken einer Wohnung nieder und führt zu Schimmelbildung, die als gesundheitsschädlich anzusehen ist und zudem das Wohlbefinden des betroffenen Mieters beeinträchtigt.

Zudem können im weiteren Verlauf Schäden an Putz sowie Mauerwerk hinzutreten. Im Falle des Auftretens von Feuchtigkeitsschäden ist eine Mietminderung gerechtfertigt. Nach einer Entscheidung des OLG Celle begründet das Vorhandensein von sog. Spakflecken, welche einen Stockfleckenpilzbefall durch Luftfeuchtigkeit darstellen, einen Mangel der Mietsache i.S.v.
§ 536 BGB. Als Folge besteht eine Berechtigung zur Minderung der Miete seitens des Mieters.

Das Minderungsrecht des Mieters ist hingegen ausgeschlossen, soweit nur eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Wohnung vorliegt oder die Bildung der Feuchtigkeit in der Wohnung auf einem vertragswidrigen Verhalten des Mieters beruht, welches durch ein falsches Heiz- oder Lüftungsverhalten des Mieters begründet sein kann. Demnach muss eine nähere Betrachtung der Ursachen der Feuchtigkeitsschäden vorgenommen werden, um beurteilen zu können, ob eine Minderung gerechtfertigt ist oder ausgeschlossen sein könnte. Schäden und Baumängel am Haus begründen in der Regel eine Mietminderung.

Besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit über die Schadensursache, muss diese durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden. Die Kosten des Gutachtens hat die in einem Prozess unterliegene Partei zu tragen. Demnach hat der Vermieter die Kosten des Gutachtens zu tragen, sofern sich herausstellt, dass die Ursache im Verantwortungsbereich des Vermieters liegt, welche durch Baumängel begründet sein kann. Sofern sich allerdings herausstellt, dass die Feuchtigkeit auf einem unzureichenden Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters beruht, fallen diesem die Kosten für das Gutachten zur Last.

Grundsätzlich obliegt es dem Vermieter im Rahmen der Beweislastverteilung zu beweisen, dass die Schadensursache in dem Bereich der Einflussnahme gesetzt worden ist, die dem Mieter unterliegt. In diesem Zusammenhang muss er die Möglichkeit, dass die Schadensursache in seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis liegt, ausräumen. Hingegen ist es Sache des Mieters nachzuweisen, dass der Mangel auf Feuchtigkeit in der Wohnung zurückzuführen ist. Diesem ist jedoch nicht zuzumuten, Beweise über Dinge zu führen, die im Gefahrenbereich des Vermieters liegen, wie es z.B. bei Baumängeln der Fall ist.


Mitwirkende/Autoren: JuraforumWiki, webmaster, Sebastian
Erstellt von JuraforumWiki, 03.05.2010, 14:30
Zuletzt editiert von webmaster, 05.09.2011, 11:18
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Stichworte
feuchtigkeit, mietmangel, mietrecht, wohnung



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